Konzept Fachtagung Ethik und Adoption

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Fachtagung Ethik und Adoption

(I) Warum eine Tagung zur Ethik?

Der Begriff „Ethik“ hat sich aus dem griechischen „ethos“ (Sitte, Brauch, Herkommen) entwickelt und verstand sich ursprünglicherweise als „Sittenlehre“, d.h. als Lehre vom gesitteten, vom guten Leben.

Ethik (resp. „praktische Philosophie“) gibt Antwort auf die Frage: Was sollen wir tun? – resp. Wie handeln wir gut und nicht schlecht? – resp. Nach welchen Werten und Normen richten wir unser Handeln, damit wir das Gute tun und nicht das Böse oder Schlechte?

Worin das „Gute“ und worin das „Böse“ resp. das „Schlechte“ besteht, gehört seit den Anfängen der Philosophie zu den wichtigsten und zugleich zu den kontroversesten Fragen (s. mein Vortrag für die Volkshochschule Wiesendangen) und wird in jeder Zeit und je nach Weltanschauung, Stand, Schicht, Beruf etc. verschieden beantwortet (s. Standesethiken, Berufsethiken, die nationalsozialistische „Rassenethik“ etc.etc.).

 

Der zuständigen Ethik entsprechend wird das subjektive Handeln als gut, schlecht, verantwortbar, unverantwortbar etc. empfunden, und das Handlungssubjekt empfindet sich selber als – mehr oder weniger – gerechtfertigt oder schuldig. Die Kategorien für den je subjektiven Handlungsentscheid sowie für das nachträgliche Handlungsurteil bilden die Moral. Jede Ethik kann daher auch zu einer das persönliche Handeln verpflichtenden Morallehre werden.

 

Ob und inwieweit das eigene Handeln diesen Kategorien entspricht, entscheidet das Urteilsvermögen (resp. das Gewissen). Das Gewissen (Über-Ich) bildet sich über erste objektale Erfahrungen (Lob/Zuwendung/Angenommensein, Tadel/ungenügende oder mangelnde Zuwendung/Ablehnung durch die Mutter, den Vater in den – im positiven oder negativen Sinn vorbildhaften und prägenden – Primärbeziehungen) und kann, als Funktion des Unbewussten, sich strukturierend und regulierend, eventuell aber auch quälend, irreleitend und/oder einschränkend auswirken. Dank kognitiver Prozesse kann das im Unbewussten übermächtig wirkende Über-Ich zurückgebunden und das Gewissen selbstbestimmt (autonom) werden, und damit zu einer Funktion des Ich, zu einer Funktion der Freiheit, d.h. des selber verantwortbaren, auch korrigierbaren Handelns werden.

 

Nicht die eigene Moral, sondern die übergeordnete Ethik sollte auch den Masstab für die – zumeist emotional und nicht rational erfolgende – Beurteilung fremden Handelns bieten.

Dass Empfindungen und Gefühle die Wahrnhemung des eigenen wie des fremden Handelns massgeblich bestimmen, hat mit den frühesten Wahrnehmungen von Zustimmung/Lust/Sicherheit oder von Ablehnung/Unlust und Angst/Unsicherheit und Unwert zu tun.

 

 

 

(II) Um welche Werte handelt es sich im Zusammenhang mit Adoption?

Der Wertbegriff hat ebenfalls eine lange Geschichte (s. Vortrag Wiesendangen). Wichtig ist zu verstehen, dass diejenigen Werte, gemäss denen Handeln, Entscheidungen, Gefühle, Einschätzungen etc. als gut oder schlecht eingestuft werden, gewählt und nicht durch irgend welche Autoritären, gesellschaftliche Konventionen etc. auferlegt werden.

 

Wir – und unsere Zeit – sind zugleich durch verschiedene Wertsysteme geprägt:

  • jüdisch-christliche Tradition (Thora/biblischer Dekalog)
  • Aufklärung (Rekurs auf das je subjektive Erkenntnis-, Urteils- und Handelungsvermögen, Absage an/Widerstand gegen normative religiöse oder weltliche Autoritäten; Kants „Imperative“, insbesondere das Instrumentalisierungsverbot im „praktischen Imperativ“, gemäss welchem ein Mensch nie als Mittel zu einem ihm fremden Zweck gebraucht resp.missbraucht werden darf).
  • Erklärung der universalen und unteilbaren Menschenrechte von 1948 (Unverfügbarkeit der menschlichen Person und Recht auf physische und psychische Integrität jedes Menschen, ob Kind, Frau, Mann; ob gesund, krank, alt, welcher Herkunft, Rasse, Religion etc. auch immer, wobei verpflichtend darauf zu achten ist, dass nicht nur jedem Menschen der gleiche Rechtsschutz, sondern auch den je schwächsten Gliedern der menschlichen Gemeinschaft der gleiche Rechtsschutz zukommt. Bei widersprüchlichen, nicht vereinbaren Rechtsansprüchen muss dem schwächsten Glied innerhalb der konkurrierenden Ansprüche der grösste Schutz resp. die stärkste oder prioritäre Beachtung zukommen. Es müsste vereinfacht gelten: je stärker jemand ist, je mehr Pfllichten und weniger Rechtsansprüche hat er/sie.).

 

Bei jedem Handlungsentscheid, bei jedem Handeln gibt es eine Subjekt- und eine Objektseite, einen aktiven und einen passiven Teil, wobei die aktuell Handelnden Opfer früherer Handlugnsentscheide sein können.

Die Frage nach den Wertkategorien soll zuerst in Hinblick auf die Folgen des Handelns auf auf der Objektseite (resp. bei den Adoptierten)  gestellt werden:

 

(II 1.) Wenn gemäss der oben entwickelten Überlegungen der höchste Wert die Beachtung der Personenrechte des Kindes ist (resp. der schwächsten Person), so ist zu fragen, in welcher Rangordnung die Rechte der verschiedenen Personen in den betreffeenden Verhältnissen stehen und in welcher Rangordnung sie erfüllt werden müssen. Als Hilfe mag die Frage nach der Rangordnung der Grundbedürfnisse und der mit diesen verbundenen Schutzbedürfnisse dienen, gemäss deren Erfüllung die Würde der Person mehr oder weniger respektiert oder verletzt wird. Zu den wichtigsten Grund- und Schutzbedürfnissen, resp. personalen Rechten gehören:

Das Bedürfnis nach (resp. das Recht auf) tragende(n) und verlässliche(n) Beziehungen (Schutz vor Beziehungslosigkeit, Verlassenheit, Einsamkeit etc.), Nahrung (Schutz vor Hunger und Durst), sicherem/s Obdach/Zuhause (Schutz vor Kälte und Nässe) und mehr noch, nach Heimat, mithin auch nach  körperliche(r) und psychische(r) Integrität in diesem Zuhause (Schutz vor Krankheit, Verletzung, sexuellem und anderem Missbrauch etc., allein schon vor Instrumentalisierung durch die Interessen und Bedürfnisse der Adoptiveltern, vor Verlassenwerden), nach geistige(r) Förderung im Lernen, in der Bildung und Weiterenwicklung, in der Welthaftigkeit (Schutz vor sozialer und anderer Diskriminierung), nach Identität (Schutz vor willkürlichen Verweigerungen der Kenntnis der Herkunftsgeschichte sowie der entsprechenden Dokumente, aber auch der zum freien personalen Handeln erforderten Dokumente), nach freie(r) Wahl der wichtigen Lebensumstände, d.h. von Wohnsitz, Beruf oder beruflicher Tätigkeit, Religionsausübung, Beziehungspartnern und –partnerinnen etc.

 

Werden diese Grundbedürfnisse und Grundrechte sorgfältig und ideologiefrei untersucht und zu beachten versucht, stellen sich erneut viele Fragen, z.B. ob das Kind einer (im rechtlichen Sinn) vollständigen Familie bedarf oder ob das Bedürfnis nach tragenden und verlässlichen Beziehungen auch in anderen Verhältnissen erfüllt werden kann; ob eine Adoption nach ethischen Kriterien zulässig ist, wenn allein der Kinderwunsch bei kinderlosen Paaren ausschlaggebend ist, wenn ein Kind dazu dienen soll, Beziehungs- oder Persönlichkeitskrisen zu lindern oder gar zu heilen (Instrumentalisierungsvorbehalt);  ob das Bedürfnis nach Identität nicht die Kenntnis der Herkunftseltern notwendig macht (mit der Konsequenz, dass mit der Freigabe zur Adoption bei den abgebenden Eltern oder bei der Mutter das Einverständnis zur Transparenz eingeholt werden müsste, mit der anderen Konsequenz, dass, wenn das Bedürfnis nach freier Wahl der wichtigen Lebensumstände ebenfalls erfüllt sein muss, die Herkunftsreligion eventuell auch in der – ev. religiös anders praktizierenden – Adoptionsfamilie gewährleistet sein muss, s. die häufigen Beispiele von jüdischen Kindern, die im letzten Krieg von christlichen Familien aufgenommen und adoptiert wurden; ob Adoptionen, die nicht unmittelbar nach der Geburt erfolgen, beim zu adoptierenden Kind nicht eher Traumatisierungen bewirken als Hilfe bedeuten etc.etc.).

 

 

 

(II 2.) Welche Werte müssen prioritär auf der Subjektseite, d.h. bei den Handelnden (resp. bei den für die Adoption Verantwortlichen auf der Behördenseite sowie auf der abgebenden und aufnehmenden Elternseite) beachtet und erfüllt werden?

 

(2a) Auf der Behördenseite gilt es, eine für die je persönliche Moral verbindliche Berufsethik zu formulieren. Welche Werte sind hierfür prioritär? – z.B. möglichst untrügliche menschliche, psychologische und juristische Kompetenz in der Abklärung, Prüfung und Vermittlung der verschiedenen, z.T. nicht übereinstimmenden Interessen, Bedürfnisse und Eignungen (einerseits Kind, andererseits abgebende und aufnehmende Eltern), Interessefreiheit (keine finanzielle Bereicherung, kein narzistischer Machtgewinn), verlässliche Verschwiegenheit, Belastbarkeit und Unerpressbarkeit, anwaltschaftliches Verständnis in der Interessenvertretung des schwächsten Teils (zumeist des Kindes); klare Trennung zwischen der eigenen persönlichen Moral und der persönlichen Moral der abgebenden Mutter/Eltern, resp. Verzicht auf jegliche Schuldzuweisung resp. jegliche „Moralisierung“/Inkriminierung/Denigrierung etc. etc. Welche zusätzlichen Werte müssen noch verbindlich sein?

 

(2b) Auf der abgebenden Mutter- resp. Elternseite: das über genügend Zeit (Schwangerschaft) und über obligatorische Beratungsgespräche sich verstärkende Bewusstsein der psychischen und rechtlichen Folgen des Entscheids, der, wenn er einmal erfolgt ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sowohl was die leiblich(e) Mutter/Eltern betrifft wie was das Kind betrifft, auch was die „neuen“ Eltern betrifft (ev. Bereitschaft der abgebenden Mutter/Eltern zu einer „Transparenzserklärung“ mit eventuellem Besuchsrecht des Kindes, eventuell erst nach Jahren). Was mehr?

 

(2c) Auf der adoptierenden Elternseite: Klare Selbstprüfung der Motivation, warum sie ein Kind adoptieren wollen (es gibt kein „Recht auf ein Kind“ oder auf Kinder); erprobt belastbare, verlässliche Beziehungsfähigkeit; Bewusstsein um die Tragweite des Entscheids („lebenslange“ Verpflichtung, Verbundenheit, Zuständigkeit in allen psychischen und körperlichen Bedürfnis- und Konfliktlagen des Kindes, auch bei langwährender Krankheit, selbst bei Delinquenz); „lebenslange“ Verantwortbarkeit dem Kind gegenüber; liebevolle, kluge Generosität, auch den leiblichen Eltern des Kindes gegenüber, falls dieses tatsächlich aktive Kontakte zu pflegen wünscht; grosse Frustrationstoleranz, falls das Kind sich ev. nicht ohne Beziehungs- und andere Störungen, ev. gravierende Persönlichkeitsstörungen entwickeln sollte etc. etc.).

Welche Werte mehr? Da dieser Wertekatalog durch die Selbstbefragung der Eltern geprüft und beantwortet werden muss, fällt meines Erachtens die Diskrimierung von adoptierenden Eltern im Vergleich mit leiblichen Eltern weg.

 

 

(III) Wie urteilen und entscheiden im Fall von Paradoxien resp. von untereinander unvereinbaren Handlungserfordernissen oder Wertprioritäten?

Anhand der Schilderung von Werte- und Handlungskonflikten (Beispiele aus der Praxis oder aus der Literatur: was ist in einer bestimmten Adoptionsgeschichte schief gelaufen, was wurde unterlassen, wo wurden Fehler begangen, oder: was war vorhersehbar, was nicht, wo wurde gut entschieden, wo nicht, was kann wie korrigiert werden etc.) ist die Beurteilung und Wahl der vorweg erforderten Handlungskriterien zu verbessern und zu verfeinern, vor allem in Hinblick auf den Schutz und die Bedürfnis-, Rechts- und Interessenvertretung des je schwächsten Teils im triadischen, innerhalb der Triade aber multiplen Beziehungsgeflecht:  Besprechung /Intervision von konfliktuösen Fallgeschichten.

 

(Falls die Tagungsteilnehmerinnen und –teilnehmer selber keine Konfliktfälle schildern möchte, bin ich aus meiner therapeutischen Erfahrung in der Lage, einige Fallgeschichten vorzulegen, um Fragen der Ethik und Moral sowie der aus den Handlungsentscheiden resultierenden psychischen und lebenspraktischen Komplexität in concretu zu prüfen).

 

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