Öffentliche Verantwortung – Was kennzeichnet den Raum des Gesellschaftlichen und des Privaten?

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Öffentliche Verantwortung

Was kennzeichnet den Raum des Gesellschaftlichen und des Privaten?

Kolloquium Uni St. Gallen / 4. November 2004

 

  • A. unterscheidet, in ihrem Rekurs auf die Antike, klar die Bereiche der “polis” und der Gesellschaft. Der Bereich der Privatheit, resp. der Intimität, hat sich erst mit dem Beginn der Moderne klar abzuzeichnen begonnen (cf. Vita activa Kap.2, Par.6, 8, 9).
  • Der Bereich des Politischen dient den öffentlichen (politischen) Interessen (jenen des Handelns), der Bereich des Gesellschaftlichen den “haushaltlichen” (jenen des Herstellens, der Versorgung), resp. den privaten und partikulären, die von allgemeiner Bedeutung sind (a.a.O.. Par.7). Während für den ersten für H. A. das Prinzip der Freiheit (cf. Gebürtlichkeit / Grundbedürfnis und Recht auf dessen Erfüllung im Sinn der Wahlmöglilchkeiten), der Pluralität (Vielheit in der je individuellen Besonderheit) und Differenz (bezüglich Geschlechter, Alter, Gesundheitszustand etc.) unabdingbar sind, gilt für den zweiten das Prinzip der Notwendigkeit und der Konformität (Normierung des Verhaltens, doch wie? Von H.A. nicht erwähnt, aber wichtig: Prinzip der Reziprozität).
  • Ausschluss erfolgt aus der Gemeinschaft, nicht aus der Gesellschaft, ausser diese sei im Sinn von Gemeinschaft verstanden: kulturgeschichtliche Bedeutung der Entstehung dessen, was “Religion” heisst, einer Gemeinschaft, die sich als “corpus” verstand, dessen Glieder sich zu verhalten hatten wie die Mitglieder einer Familie, die “Welt” und “Weltlichkeit” ausschloss. Schwere Bedingungen, Unterwerfung, Glaube, Tabus, sonst “Netzbeschmutzer” etc.). H.A. stellt fest, dass (a) mit dem Erstarken des Gesellschaftlichen eine Gegenprozess der Schwächung der Familienstrukturen einherging, dass (b) das Phaenomen des Überhandnehmens von Gemeinschaft anstelle von Gesellschaft ein wichtiges Element im Entstehen totalitärer Systeme ist.
  • Die Bedeutung von “privat” ergibt sich aus dem lat. “privare” (berauben, befreien). Das Private “beraubt” der Teilhaftigkeit an etwas Beständigerem als dem vergänglich Partikulären. Eine wichtige Rolle in diesem Prozess der Differenzierung von Gesellschaftlichem und Privaten spielt das Eigentum (ursprünglich an die Familie gebunden); es “befreite” von den Zwängen der Notwendigkeit und erlaubte dem “pater familias” die Teilhabe am öffentlichen Raum. (Folgen: männliche Vormachtstellung, Ungleichheist, ungleiche Werte der Geschlechter – auch der Kinder – , entgegen Platons “Politeia”). Die modernen Demokratiebewegungen gingen/gehen einher mit der Sozialisierung des Eigentums (ermöglicht die annähernde Erfüllung von Gerechtigkeit, da dadurch alle, die zusammenleben, in gewissem Mass von den Zwängen der Notwendigkeit befreit, am Aushandeln und Entscheiden der Fragen von allgemeiner Bedeutung im öffentlichen Raum teilnehmen können, resp. nicht der Teilhabe beraubt sind): Gegenbewegung zum Prozess der “Enteignung” durch den Kapitalismus.
  • Von H. A. wenig beachtet die Veränderung mit der Industrialisierung, die maschinenartige Benutzung der ArbeiterInnen – selbst der Kinder – für die Produktion (ohne Teilhabe am Gewinn), der Massenbeeinflussung durch die Medien, der Massenverbreitung von Propaganda zum Zweck von Ideologisierung, Verbreitung von Feindbildern, Projektionen, Verbreitung von kollektiven Ängsten etc..

Wichtig ist die komplementäre Bedeutung der Bereiche und deren Funktionen. Diese können nur erfüllt werden, wenn die Bereiche unterschieden und getrennt sind. Es gehört daher zu den politischen Pflichten, Gesetze zu schaffen, welche den Bereich des Privaten schützen.

Zu diskutieren:

  • Was herisst Verantwortung? Wie wird Respekt erlebt? Wie wird Respekt übertragen – Sujekt – Objekt Verltnisse: Grammati9k des Beziehhungsverh
  • Unterscheidung von Normen, Werten, Regeln. – Bedeutung von “Versprechen” in den drei Bereichen (Verfassungen, Verträge, Gelöbnisse).
  • Unterscheidung von Macht und Machtmissbrauch (Gewalt)

 

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