Eros in der Europäischen Verfassung? – Über eine Garantie der Erfüllung der Grundbedürfnisse

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Eros in der Europäischen Verfassung?

Über eine Garantie der Erfüllung der Grundbedürfnisse

Vorlesungen und Workshops über die normativen Grundlagen einer Europäischen Verfassung:

Garantie der Erfüllung der Grundbedürfnisse und Grundrechte

Europäische Frauensynode in Gmunden (Österreich) vom 21.- 26. 7. 1996

 

Montag, 22. Juli 1996: Politik

Referat über die Bedeutung des Politischen und des Gesellschaftlichen, über die Bedeutung der Verfassung, über Grundbedürfnisse und Grundrechte, die sich auf Freiheit, (Mit)Sprache, Partizipation, Verantwortung – kurz auf den Menschen in seinem Pluralitäts- und Öffentlichkeitsbezug beziehen.

Seminar zu Freiheit, Urteilen und Handeln, Korrigierbarkeit des Handelns, Demokratie, Verhältnis von Staatsbürgerinnen und Fremden, Forderung gleicher politischer und sozialer Rechte für “Einheimische” und “Fremde” in einem zu schaffenden Europa (vgl. Dagegen nationale Ausländergesetzgebung, nationales Asylrecht  etc.)

Dienstag,  23. Juli 1996: Wirtschaft

Referat über Wirtschaft, Arbeitsverhältnisse und Markt in der aktuellen Situation, über materiellen resp. die physischen Grundbedürfnisse und Grundrechte.

Seminar über die Prioritätenfolge des materiellen rep. der physischen Bedürfnisse: ein Dach über dem Kopf genügt nicht: menschenwürdige Wohnverhältnisse, die auch Ruhe und Intimität erlauben, Stillung des Hungers genügt nicht: Sinnschaffung durch Arbeit,.

Mittwoch, 24. Juli 1996: Spiritualität und persönliche Entfaltung

Referat über die geistigen Bedürfnisse und Rechte der Person: Einerseits auf Grund der Bedürftigkeit (Sterblichkeit) und des Leidens an der Bedürftigkeit; zu untersuchen die (kompensatorische) Rolle der Religionen (s. Freud). Andererseits in Hinblick auf Unverfügbarkeit und Selbstbestimmung der Person sowie auf die Entfaltung der Talente. Daraus folgen Bedürfnis (und Recht) nach/auf Lernen, Zuwendung, Beziehungen leben, kulturelle Partizpation. Was beinhaltet gerade dieses Grundbedürfnis nach kultureller Partizipation. Gibt es ein entsprechendes Grundrecht? Wie gehören Spiritualität und persönliche Entfaltung zusammen?

Seminar: Frage nach persönlichen Erfahrungen, Entwicklungen, Folgen bei Erfüllung res. Nichterfüllung geistiger Bedürfnisse. Frage der Geschlechterrollen, des erforderten Respekts vor der Differenz. Bedeutung von Erziehung, Bildung und Weiterbildung. Was ist verfassungsrechtlich zu verankern? Welches ist die Rolle der Religionen? Welches ist ihre kulturhistorische Bedeutung? Was ist überhaupt Religion? Gehört Religionsfreiheit in eine Europäische Verfassung?

 

Eros in der Europäischen Verfassung?

Über eine Garantie der Erfüllung der Grundbedürfnisse

 

Europa ist noch immer ein Projekt. Zwar bestehen und funktionieren eine Reihe von europäischen Institutionen – die beratenden und gesetzgebenden Einrichtungen der Europäischen Union, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof  – und es gibt eine – schon nicht mehr zählbare – Fülle von Europäischen Erlassen und Gesetzen, aber eine Verfassung, welche die Erfüllung der Grundbedürfnisse, die Rechte und Pflichten der sich zu Europa zählenden Menschen garantieren würde, fehlt.

Was hat eine Verfassung zu leisten? Was braucht es für deren Glaubwürdigkeit? Warum braucht es eine Garantie der Erfüllung der Grundbedürfnisse und Grundrechte? Welche Bedürfnisse sind Grundbedürfnisse? In welchem Verhältnis stehen sie zu den Grundrechten, in welchem Verhältnis zu den Bürgerinnen- und Bürgerpflichten?

Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, will ich eine Geschichte erzählen – keine neue Geschichte. Erstmals wurde sie an einem Männertrinkgelage, “Symposion” genannt,  vor mehr wie 2200 Jahren erzählt, durch Sokrates, der bekanntlich im Jahr 399 vor unserer Zeitrechnung durch einen Becher voll Gift umgebracht wurde, und der die Geschichte auch nicht selber erfunden, sondern von Diotima, einer Seherin aus Mantineia, vernommen hatte. Bei  diesem Trinkgelage rätselten die Männer über die Natur des Eros. Sokrates korrigierte die falschen Meinungen und hielt fest, dass anlässlich des Geburtstags der Aphrodite Penia (die Bedürftigkeit, die Armut) sich unter die Feiernden gemischt habe und, als Poros (der Wegfinder, der Wegkundige), des Trinkes müde, sich in den Garten zurückzog, sich neben ihn gelegt  und von ihm den Eros empfngen habe, kein Gott, sondern ein “daimon”, eine strebende, vermittelnde Kraft zwischen dem Menschlichen und dem Übermenschlichen, selbst “immer arm und bei weitem nicht fein und schön, wie die meisten glauben, sondern rauh, unansehnlich, unbeschuht, ohne Behausung, auf dem Boden immer herumliegend und unbedeckt, schläft vor den Türen und auf den Strassen im Freien und ist, der Natur seiner Mutter gemäss, immer der Dürftigkeit Genosse, Und nach seines Vaters Natur stellt er dem Guten und Schönen nach und begehrt, weise zu werden” [1].

Was hat der Mythos mit unserem Thema zu tun? Er veranschaulicht durch die Personifikation, dass die menschliche Bedürftigkeit (Penia) resp. die grossen, existenzbestimmenden Bedürfnisse der Menschen, in Verbindung mit der Fähigkeit, Wege (zu deren Erfüllung) zu finden (Poros), darauf angelegt sind, über das (individuell) Menschliche hinauszuführen und in etwas Grösserem Gestalt anzunehmen, das für die Pluralität der Menschen gilt. Es liesse sich sagen, dass dieses Grössere tatsächlich eine Verfassung sei, welche die Nöte und Bedürftigkeiten der einzelnen Menschen nicht übergeht, sondern deren Erfüllung als Grundrecht garantiert, nicht in einer statischen Definition, sondern in Sinn des Strebens (oder Wegesuchens) nach Erfüllung, nicht nur für einzene, sondern tatsächlich für alle. Also doch: Eros – Sohn der Bedürftigkeit und der Wegkundigkeit – in der Verfassung versinnbildet?

Damit ist zum ersten angetönt, was eine Verfassung kennzeichnet: sie ist die verbindliche Gestalt einer Grundordnung für die Pluralität der Menschen in einem definierten Raum, sei dies ein Nationalstaat, sei dies eine Staatenverbindung, z.B. Europa, wobei nicht die Staaten, resp. nicht die Regierungen die Legitimationsgrundlage für die Verfassung bilden, sondern die Bürgerinnen und Bürger der einzelnen Staaten, die sich zusammenschliessen. Es sind die Bürgerinnen und Bürger, für welche der Schutz der Individualität in der Pluralität massgeblich ist, die eine Grundordnung und gemeinsame Ziele für das Zusammenleben einer grossen Anzahl und Verschiedenheit von  Menschen in diesem Raum festlegen, damit die Bedürfnisse und Rechte der einen mit den Bedürfnissen und Rechten der anderen kompatibel seien. Die Verfassung hält fest, was in der Dynamik der politischen Prozesse, was in der ständigen Produktion von Regulierungen, Erlassen und Gesetzen zum Zweck der vorweg erforderten Lösung von politischen, sozialen, kulturellen, ökonomischen, verkehrstechnischen und weiteren Probleme, was in den Schlaumeiereien und in den alltäglichen Missbräuchen von Gesetzen nicht zur Disposition stehen darf: die Würde des einzelnen Menschen.  Mit anderen worten: Indem die Verfassung die Erfüllung der Grundbedürfnisse und Grundrechte garantiert, garantiert sie die Vorrangigkeit des einzelnen Menschen vor den Gesetzen, die Vorrangigkeit der menschlichen Person, ihrer Bedürftigkeit und ihrer Rechte. Die Glaubwürdigkeit der Verfassung wiederum liegt in der Durchsetzbarkeit der durch sie garantierten Erfüllung von Grundbedürfnissen und Grundrechten, und sei es im Rekurs auf ein Verfassungsgericht, das anzusprechen jeder einzelne Mensch befugt sein muss, damit das Gericht zu seinen Gunsten interveniert.

Das Verhältnis von Bedürftigkeit und Würde, resp. von  Grundbedürfnissen und Grundrechten spiegelt eine existentielle Grundbedingung, die normativen Charakter hat, resp. die ein handlungsanweisendes Sollen beinhaltet. Simone Weil stellt diese Grundbedingung mit dem Inselparadigma dar. Angenommen, ein Mensch lebte völlig allein im Universum, so hätte dieser Mensch keine Rechte, wohl aber Pflichten. Er befände sich gewissermassen in einer Grundverpflichtung sich selbst und seinen primären Bedürfnissen gegenüber. Er wäre zwar nicht in der Lage, diese alle zu stillen, und trotzdem gälte die Verpflichtung, sich darum zu bemühen, aus Respekt vor seiner Person. “La notion d’obligation prime la notion de droit” ist Simone Weils lakonische Folgerung, die auch für die Tatsache des Zusammenlebens vieler Menschen gilt. Die Grundpflichtigkeit erhält auf Grund der Vielheit der Menschen den Charakter der Reziprozität. Mit anderen Worten: Indem ich zur Stillung der Grundbedürfnisse anderer Menschen beitrage, erwerbe ich mir das Recht, auf die Erfüllung meiner Grundbedürfnisse Anspruch zu erheben. Rechte, zuerst die Grundrechte, entstehen allein durch die Tatsache, dass der Pluralität und der gegenseitigen Abhängigkeit der Menschen die gegenseitige Anerkennung der gleichen Menschheit in jedem einzelnen Menschen, damit der gleichen Notwendigkeit in der Erfüllung der Grundbedürfnisse. Von Grundrechten zu sprechen, wäre ohne diese Anerkennung sinnlos. Die Grundrechte leiten sich aus der primären, reziprozen Anerkennung der gleichen Grundbedürftigkeit und hiermit der Grundbedürfnisse eines jeden Menschen ab. Auf Grund der Universalität dieser Regel gilt der Anspruch auf Erfüllung der Grundbedürfnisse und der Grundrechte auch für diejenigen Menschen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder materieller Beeinträchtigungn nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen. Sie sind in ihrer Individuallität ohne die geringste Einbusse Teil der gesamten Pluralität. Nicht zuletzt ihretwegen, d.h. der Schwächsten wegen, ist eine Verfassungsgarantie notwendig, damit buchstäblich niemand von der Anerkennung der gleichen Anerkennung ausgenommen sei, damit auch auch diejenigen, die über keine Stimme im öffentlichen Raum verfügen, in die gleiche Anerkennung des gleichen Menschseins eingeschlossen seien.

Worin die einzelnen Grundbedürfnisse und Grundrechte bestehen, wie sie sich ergänzen, aber auch konkurrenzieren, möchte ich im Lauf der drei Seminartage gemeinsam mit Ihnen erarbeiten. Vorauszuschicken ist, dass sie den drei Bereichen zugehören, denen die menschliche Existenz zugehört und in denen sie sich zu entfalten trachtet: dem Bereich des Persönlichen, dem Bereich des Gesellschaftlichen und dem Bereich des Politischen. Wir werden in umgekehrter Reihenfolge, entsprechend der von den Organisatorinnen im Programm vorgesehenen Abfolge, die einzelnen Bereiche thematisieren.

 

(I) Was ist das Politische? Wodurch kennzeichnet sich der Bereich des Politischen?

Ich habe vorhin mehrmals das Zusammenleben der Vielen im öffentlichen Raum erwähnt. Damit ist der Bereich des Politischen eigentlich schon gekennzeichnet. Politik wiederum ist das  Bemühen und Streben nach Gestaltung des öffentlichen Raums, resp. das Kräftespiel und Machtspiel, häufig das Kräftemessen, ja der Machtkampf um die Gestaltung des öffentlichen Raums. Gemäss Hannah Arendt  ist der öffentliche Raum und damit der Bereich des Politischen der Bereich des Handelns par excellence, nämlich der Bereich der Freiheit. Mit anderen Worten: Nur dort, wo der öffentliche Raum ein Raum der Freiheit ist, kann man von Politik sprechen. Daraus folgt, dass Politik und Gewalt unvereinbar sind. Das Auftreten von Gewalt bedeutet immer zugleich das Versagen der Politik, bedeutet den Einsatz von Zwangsmitteln, d.h. von Mitteln, die dem Zweck selbst fremd sind, um einen bestimmten Zweck zu erreichen (von Fäusten und Schlagstöcken über Feuerwaffen, Polizei- und Militäreinsätze bis zum allgemeinen Terror).  Ausser in Situationen, in denen Gewaltregimes durch Gegengewalt (durch organisierte Aufstände oder Revolutionen) bekämpft und beendet werden müssen, da deren Veränderung nicht mit politischen Mitteln möglich ist, dient Gewalt per definitionem nicht der Freiheit, sondern der Unterdrückung von Freiheit. Politik im Sinn der Freiheit bedarf jedoch der Macht, resp. der auf diskursivem Weg, d.h. über die Sprache – das Sprechen, Debattieren, die Austragung von Argumenten in den Medien – zustandegekommenen Übereinstimmung vieler zum Zweck der Durchsetzung gemeinsamer Ziele. Politische Entscheide, die auf diesem Weg zustandekommen, sind durch die Bildung neuer Übereinstimmungen, d.h. neuer Machtbildungen veränderbar und korrigierbar. Die Ausübung der Macht wiederum muss, gemäss den verschiedenen Aufgaben, die zur Gestaltung des öffentlichen Raums, im Sinn der Bedürfnisse der Vielen, erfüllt werden müssen, aufgeteilt und beschränkt sein, einerseits zeitlich beschränkt, indem die Ausübung ein auf bestimmte Jahre limitiertes Mandat ist, andererseits formal und materiell beschränkt, indem die Ausübung rechenschaftspflichtig ist und kontrolliert wird, auch wiederum durch Delegation der Öffentlichkeit. Nicht die Macht ist gefährlich, sondern der Missbrauch der Macht, die zu verhindern transparente Institutionen und kompetente, rechenschaftspflichtige Ausübung nötig sind. Die “séparation des pouvoirs” (im Deutschen mit der irreführenden Bezeichnung der “Gewaltentrennung”  gebräuchlich), eine schon 1748 von Charles Secondat de Montesuqiue in seinem grossen Werk “De l’esprit des lois” postulierte Trennung der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Kompetenz, ist auch heute eine unverzichtbare Einrichtung zur möglichst optimalen Verhinderung von Machtmissbrauch – wobei dieser allerdings nie auszuschliessen ist, infolge der allgemeinen Neigung der Menschen zum Missbrauch. Die heute  eventuell folgenschwerste Missbrauchmöglichkeit besteht in der mangelnden Trennung von politischen und wirtschaftlichen Interessen, resp. in der Instrumentalisierung der Politik zu partikulären, nicht der Pluralität dienenden wirtschaftlichen Interessen, etwa durch Doppelmandate von Politkern und Politikerinnen (insbesondere in den Parlamenten und Regierungen).

Durch diese Definition sind die wichtigsten Merkmale jener Gestalt des                                      Politischen erfasst, die wir als Demokratie bezeichnen. Ich fasse sie nochmals zusammen: ein Bereich der Freiheit, da seine Gestaltung über den Diskurs, über die Argumentation und die Debatte, resp. über den freien und öffentlichen Austausch der Meinungen erfolgt, durch den Einbezug, resp. die Partizipation der Vielen, durch deren Übereinstimmung Macht entsteht, wodurch die Umsetzung der diskursiv zustandegekommenen und beschlossenen Entscheide zum Zweck des “bien commun” möglich ist, resp. wodurch politisches Handeln effektiv werden kann, jedoch immer korrigierbar bleibt durch die Aufteilung, Transparenz und Kontrolle der Macht.

Die Partizipation an der Gestaltung des gemeinsamen öffentlichen Raums, mithin die Mitsprache am Geschick und an der Entwicklung des Zusammenlebens der Vielen, ob in Form der freien Meinungsäusserung, der Publikations- und Versammlungsfreiheit, ob als aktives und passives Stimm- und Wahlrecht, ist ein Grundbedürfnis. Dieses Grundbedürfnis wurde allerdings während Jahrhunderten bei einem Grossteil der Bvölkerung missachtet und allein bei einem kleinen Kreis besitzender, freier Männer anerkannt. Durch diese Missachtung und nur sehr partielle Anerkennung wurde Politik zum Standesprivileg einer kleinen Anzahl Männer – von der Polis der griechischen Antike mit einigen Korrekturen infolge der Revolutionen von 1774, 1789, 1848 und 1918 nis in die jüngste Zeit, da zwar im Lauf der späten Neuzeit die Diskriminierung der von der politichen Partizipation ausgeschlossenen Männer aufgehoben wurde, auch die Sklaverei abgeschafft wurde, nicht aber das Unrecht des politischen Ausschlusses der Frauen korrigiert wurde. Es bedurfte der grossen Erschütterungen durch die beiden Weltkriege, damit in den meisten europäischen und nicht-europäischen Ländern das Frauenstimmrecht eingeführt wurde; in der Schweiz allerdings auf eidgenössischer Ebene erst im Jahre 1971.

Der Kampf der Frauen um die Anerkennung dieses gleichen Grundbedürfnisses und, in der Folge, um die erlangung des gleichen Rechts dauerte beinah zweihundert Jahre. Einige von ihnen traten im Lauf dieses Kampfs mit ihrer Stimme in den öffentlichen Raum und formulierten als einzelne im Namen der Vielen, die ohne Stimme waren,die Dringlichkeit einer Anerkennung des gleichen Bedürfnisses, lange bevor sie dazu formal berechtigt waren. Einige hatte mit dem Leben dafür zu zahlen – etwa Olympe de Gouges, die mit ihrer 1891 öffentliche verkündeten “Déclaration des droits de la femme et citoyenne” für grössten Aufruhr in der Männergesellschaft sorgte, mit dem Tod auf der Guillotine im Jahre 1792; der Mut, den andere bewiesen, zog deren Ächtung und Ausgrenzung nach sich, in allen Ländern der Welt.

Das Grundbedürfnis nach Mitsprache bei der Gestaltung des Zusammenlebens im öffentlichen Raum und das daraus abgeleitete Grundrecht, das im aktiven und passiven Stimm- und Wahlrecht seine konkrete Form hat, beruht letztlich auf dem Grundbedürfnis nach Freiheit,  während das Bedürfnis nach Gleichheit die Anerkennung des je gleichen Menschseins bedeuten muss, allerdings bei gleichzeitiger Anerkennung des Bedürfnisses nach Differenz und des Rechts auf Differenz. Die in der französischen Revolution postulierte und verkündete Gleichheit betraf damals nur die Männer des bürgerlichen Standes, die damit Gleichheit mit den Männern der Aristokratie und des Klerus verlangten. Sie betraf nicht das gleiche Menschseins. Dass es damit auch heute noch schlecht bestellt ist, Ende des 20. Jahrhunderts, bewiest die enorme Ungleichheit bei den politischen Rechten von Ausländern und Ausländerinnen in allen europäischen Ländern, mit Folgen auch für die Bildung der Kinder, für die Gesundheitsversorgung und Arbeitsbeschaffung, für die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit, insbesondere aber für die Beteiligung an der politischen Gestaltung des Zusammenlebens. Am meisten spitzt sich diese Ungleichheit bei den Flüchtlignen zu, deren Bedürfnis nach Respektierung des gleichen Menschseins, nach Achtung vor der Person und ihres Bedürfnisses nach Selbstbestimmung mit Füssen getreten wird. Diese enorme Ungleichheit ist der grosse politische Skandal in allen europäischen Demokratien. Er hat mit der Tatsache zu tun, dass das Politische und das Recht zu dessen Mitwirkung allein mit der Nationalstaatlichkeit verknüpft wird. Eine Korrektur dieses Missstandes wäre eine dringliche Erfordernis an eine europäische Verfassung.

Das Bedürfnis nach Freiheit und das Recht darauf sowie das Bedürfnis nach Mitsprache und Mitverantwortung bei der Gestaltung des Zusammenlebens, bei der personellen Besetzung und der Aufgabenbestimmung der öffentlichen Institutionen und das Recht auf diese Mitsprache und Mitverantwortung gehören zu den wichtigsten Erfordernissen des einzelnen Menschen als Teil einer Pluralität von Menschen. Sie setzen voraus,dass jedem Menschen die gleiche Würde zukommt, unabhängig von Geschlecht, Stand, Herkunft, Bildungs- oder Gesundheitszustand. Sie schliessen damit aus, dass die politischen Rechte zu Privilegien verkommen.

Privilegien müssen im Bereich des Politischen ausgeschlossen sein. Sie würden auf einer Ungleichverteilung der Rechte beruhen. Ungleichverteilung und Ungerechtigkeit sowohl in den materiellen wie in den immateriellen Belangen kennzeichnen dagegen den Bereich des Gesellschaftlichen, obwohl gerade das Bedürfnis nach Gerechtigkeit zu den unbestrittenen Grundbedürfnissen gehört und, entsprechend, zu den wichtigsten Grundrechten. Gerade das Grundrecht auf Gerechtigkeit aber scheint dem Grundrecht auf Freiheit zutiefst zu widersprechen. Soziale Ungerechtigkeit zu minimieren, ohne die politische Freiheit zu gefährden, ist eine der primären demokratischen Erfordernisse, deren Umsetzung insbesondere für das Bildungswesen, für den Bereich der Arbeit, für das Abgaben- und Steuerwesen, für den Bereich der Sozialversicherungen und a.m. entscheiden sind.

Eine der wichtigsten Erfordernisse im Bereich das Politischen ist, ich wiederhole, dass alle Entscheide korrigerbar bleiben. Daher muss das Recht auf Opposition, ja das Recht auf Widerstand gegen politischen Machtmissbrauch als unanfechtbares Grundrecht bezeichnet werden.

Wir werden in den Workshopgesprächen näher auf den Unterschied von Macht und Gewalt eingehen, auch auf die Bedeutung eines Begriffs, den wir bis anhin nicht erwähnt und erläutert haben: den der Autorität.

 

Workshop:

1) Welche Grundbedürfnisse gehören in den Bereich des Politischen und welche in den Bereich des Gesellschaftlichen? Wie unterscheiden sich Macht, Gewalt und Autorität?

2) Welche Mängel können Sie im Bereich des Politischen auflisten? – Welche im Bereich des Gesellschaftlichen? (Noch ein Hinweis auf eine Unterscheidung, die geschichtlichen Ursprungs ist: In der Antike war der Bereich des “oikos” oder des sozialen ganz von Unfreiheit geprägt. Es war der Bereich der Frauen, des Gesindes, der Unfreien, der Sklaven, ein Bereich, aus dem das Handeln im sinn der “polis” ausgeschlossen war, der dem Herstellen und dem Handel der für den Alltag notwendigen Dinge diente, der Textilien, der Töpfereien, der Speisen und von vielem mehr. Noch tiefer gewertet war der Bereich der Landwirtschaft, resp. der Bereich der Primärproduktion, der allein auf die Notwendigkeit des Überlebens ausgerichtet war. Nach diesen drei Bereichen unterscheidet Hannah Arendt Handeln, Herstellen und Arbeit noch immer in einer Art der hierarchischen Abstufung. Ich bin der Meinung, dass infolge der unaufhebbaren gegenseitigen Abhängigkeit der Menschen von einandern keiner der drei Bereiche dem anderen übergeordnet sein darf, und dass gerade in der Aufhebung der traditionellen Über- und Unterordnung das Grundbedürfnis nach Gerechtigkeit einer Erfüllung am nächsten kommt.).

3) Womit hängen die Mängel zusammen? – wie sind sie bedingt? – resp. wie sind Ihnen diese bewusst geworden? – über Ihre eigene Herkunft (Elterngeschichte. eigene Kindheit, Bedingungen des aufwachsens der eigenen Kinder): in Gruppen von je drei sich gegenseitig zu erzählen.

4) Welche Massnahmen sehen Sie vor, um politische Grundbedürfnisse mit Grundrechten in Einklang zu bringen?

5) Wie sind Korrekturen auf der staatlichen, ewie auf der überstaatlichen (europäischen) Ebene durchzusetzen?

 

 

Dienstag, 23. Juli 1996

(II) Die Wirtschaft – Grundbedürfnisse und Grundrechte

Der ursprüngliche Bereich des “oikos” scheint sich seit dem Beginn der Industrialisierung auf die Wirtschaft – die Ökonomie – zu konzentrieren, wobei die Politik die übrigen gesellschaftlichen Bereiche zunehmend durchdrang (etwa den Bereich der Fürsorge, der Krankenbetreuung, der Kleinkinderbetreuung etc.). Seit dem Beginn der siebziger Jahre dieses Jahrhunderts, d.h. seit dem Beginn der grossen sozio-ökonomischen Strukturkrise, in der wir uns befinden, scheint die Wirtschaft jedoch zunehmend die Politik ausser Kraft zu setzen. Das Handicap der Politik besteht in der Tatsache, dass sie im Prinzip noch immer nationalstaatlich geprägt ist, während für die Wirtschaft Globalisierung gilt. Infolge ausschliesslich nach Gewinnmaximierungskriterien erfolgenden Standortwechsel über alle Nationen und Kontinente hinweg, die zur Globalisierung der Wirtschaft führen, setzt in den einzelnen Ländern eine nicht abbrechende Kette von sogenannten Restrukturierungen, Fusionierungen und anderen Rationalisierungen ein, die zu wachsenden Zahlen von Arbeitslosen führen sowie zu einer zunehmenden Ausser-Kraft-Setzung und Verarmung der arbeitsfähigen Bevölkerung, während die Gewinne der share-holders an den Börsen wachsen. Woran liegt es, dass die Produktions- und Marktbedingungen, dass insbesondere die Finanzmärkte alle anderen Bedingungen des Zusammenlebens definieren?

Meine These ist, dass die nationalstaatlichen Demokratien der Komplexität der aktuellen Aufgaben und der Beschleunigung der geforderten Lösungen nicht mehr genügen, sodass die Bürgerinnen und Bürger sich überfordert fühlen und sich vom Politischen abwenden. Die Wirtschaft aber profitiert von den Schwächen der einzelnen Nationalstaaten, resp. sie setzt sich über die langsam und schwerfällig arbeitenden  Demokratien hinweg und verfolgt ihre eigenen Wachstumsziele, ohne sich um die Bedürfnisse und Rechte der Menschen zu kümmern. Allmählich zeigt sich, dass, nach den politischen Totalitarismen dieses Jahrhunderts – dem Nationalsozialismus und dem Stalinismus -, ein neuer Totalitarismus heranwächst: der wirtschaftliche Totalitarismus des uneingeschränkten Kapitalismus und dass er sich zur grossen Bedrohung von Menschenwürde und Freiheit entwickelt. Die Erfüllung wichtiger Grundbedürfnisse und Grundrechte wird in Frage gestellt oder gar missachtet: das Bedürfnis nach und das Recht auf sinnvolle Arbeit, letztlich das Bedürfnis nach und das Recht auf einen selbstbestimmten Platz in der Welt. Eine transnationale, europäische, wenn nicht globalisierte Politik ist daher dringend erfordert, um den Wildwuchs der Wirtschaft zu regulieren. Solange dies nicht der Fall ist, kann sich die Wirtschaft allen nationalen Vorgaben, welche die sozialen und ökologischen Bedingungen festlegen, durch Standortwechsel entziehen.

Workshop:

1) Wie haben sich die Produktions- und Arbeitsbedingungen in den letzten Jahren verändert? In welchen Bereichen haben sie sich besonders stark verändert?

2) Was bedeutet “Markt”? Ist der Markt ein Ort der Freiheit, der Herrschaft, oder beides und mehr?

3) Wie kann das Recht auf Arbeit in einer Zeit der wachsenden Arbeitslosigkeit verteidigt werden? Ist es einklagbar?

4) Wie kann das Bedürfnis nach / das Recht auf gerechte Löhne durchgesetzt werden? Bedarf es nichtr dringend neuer Arbeitszeitmodelle, damit Arbeitszeit qua Existenzzeit  (Existenzzeit ist für alle Menschen gleich, ist nicht Effizienz- oder Outputkriterien unterworfen).

5) Welche Rolle spielen bei den gegenwärtigen  wirtschaftlichen Veränderungen die neuen Kommunikationstechnologien?

6) Welche Folgen sind auf Grund der fortgesetzten Nichterfüllung wichtiger sozialer Grundbedürfniss und Grundrechte zu befürchten? Wie können sie abgewendet werden?

7) Gibt es Gegenoptionen zur heutigen Entwicklung? – ev. Ausbau lokaler und regionaler Produktionen und Absatzmärkte? Die Einführung eines existenzsichernden Grundlohne für alle und dessen Garantie in einer europäischen Verfassung?

 

 

Mittwoch, 24. Juli 1996

Persönliche Entfaltung und Spiritualität – Was bedeutet Religion? – was Kultur und kulturelle Partizipation?

Die Menschen in ihrer Individualität sind immer zugleich Beziehungswesen, d.h. er oder sie stehen in verschiedenen Verhältnissen, innerhalb derer sich ihre Grundbedürfniss und Grundrechte definieren. Die Beziehungszusammenhänge des Politischen und des Ökonomischen haben wird schon erarbeitet; was noch bevorsteht, sind die Beziehungszusammenhänge des Privaten. Diese zeigen sich einerseits in Bezug auf das Göttliche (resp. die Transzendenz) durch das Bedürfnis nach Spiritualität oder Sinngebung durch etwas, was die “condition humaine”, die Sterblichkeit und Nichtigkeit der menschlichen Existenz übersteigt, andererseits in Bezug auf die eigene Person in Hinblick auf die Bedürfnisse der Geschlechtlichkeit, der Emotionalität, der Aesthetik und der Intellektualitä, kurz auf die Entwicklung der unterschiedlichen Talente und Fähigkeiten. Diese Bedürfnisse machen zusammen das aus, was als die kulturellen privaten Bedürfnisse des Menschen bezeichnet werden könnten.

Wie dringlich ist deren Erfüllung? Wie kann diese garantiert werden? Wie werden die persönlichen, privaten Grundbedürfnisse zu Grundrechten?

Es handelt sich bei den kulturellen Bedürfnissen ohne Zweifel um Primärbedürfnisse. Es gibt genügend Untersuchungen, die belegen, dass schon Kinder auf lebensbedrohende Weise krank werden, wenn sie in ihrem Bedürfnis nach Zuwendung, nach Liebe, nach Kommunikation und Stimulation zu kurz kommen. Diese Bedürfnisse finden sich zusammengefasst im Grundrecht auf Respekt vor der Person, im Grundrecht auf Würde, sodann im Recht auf Bildung und auf freie Ausübung der Religion. Ein Recht auf Erholung oder ein Recht auf Schönheit findet sich in keiner Grundrechtsdeklaration und in keiner Verfassung, und doch stehen dahinter wichtigste Bedürfnisse, deren Nichterfüllung fatale Konsequenzen nach sich zieht. Wie anders lässt sich das enorme Anwachsen von Gewalt  in Ballungszentren erklären, in denen ständiger Stress und kein bisschen Schönheit die Lebenbedingungen prägen, etwa in den grossen Flüchtlingslagern oder in den Slums und hässlichen Armuts- und Immigrationsperipherien der grossen Städte? Ob das Bedürfnis nach Religion tatsächlich ein Grundbedürfnis sei, ob es sich nicht eher um über die individuelle Sozialisation vermitteltes “Sekundär”bedürfnis handelt, gilt es im Workshop zu klären.

 

Workshop

1) Welches sind die kulturellen Grundbedürfnisse? Wie und wann haben Sie selbst in Ihrer Biographie deren Erfüllungsnotwendigkeit erfahren? In welcher Form sollen sie als Grundrechte formuliert werden?

2) Gehört Religion zu den kulturellen Grundbedürfnissen? Ist nicht die Befreiung von Religion ein Bedürfnis – gemäss den Zielsetzungen der europäischen Aufklärung? Was bedeutet für Sie Religion?

3) Welche kulturellen Bedürfnisse sind vor allem wichtig für Angehörige von Minderheiten? Sollen diese eine Verfassungsgarantie beanspruchen?

4) Welche Folgen hat die Nichterfüllung der kulturellen Grundbedürfnisse und Grundrechte? In welchem Mass muss diese Nichterfüllung z.B. als Flucht- und Asylgrund namhaft gemacht werden können?

 

 

Dr. Maja Wicki

Zürich, Mitte Juli 1996

[1] Symposion, 203c/d, Übersetzung von Friedrich Schleiermacher

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