Arbeitslosigkeit oder prekäre Arbeit im Status der Vorläufigkeit. Über Folgen kumulativer Retraumatisierung auf Grund asylrechtlicher Diskriminierung und traumatherapeutischer Zielsetzung existentieller Zustimmung

publiziert als Buchbeitrag in:

Rosmarie Barwinski (Hrsg.), «Arbeitslosigkeit als traumatische Erfahrung – Psychosoziale Folgen und traumatherapeutische Interventionen» Asanger Verlag, D-Krönig 2011, ISBN 978-3-89334-544-1

 

Arbeitslosigkeit oder prekäre Arbeit im Status der Vorläufigkeit

 

Über Folgen kumulativer Retraumatisierung auf Grund asylrechtlicher Diskriminierung und traumatherapeutischer Zielsetzung existentieller Zustimmung

 

„Ein gleichbleibendes Leiden wird nach einer gewissen Zeit unerträglich, weil die Energie, die es ertragen lässt, erschöpft ist. Es stimmt also nicht, dass in einer anderen Aktualität vergangenes Leiden nicht mehr zählt“ (Weil, S., 2003, S. 19).

 

  1. Arbeit und Arbeitslosigkeit in den existenzphilosophischen Untersuchungen:Untersuchung von Simone Weil

 

Die Überlegung Simone Weils, mit der ich die Zusammenfassung langjähriger Untersuchungen asylrechtlich verursachter Retraumatisierungen einleite, findet sich in Cahier IV, das im November 1941 einsetzt. Ihr eigenes Leiden hatte sich seit den ersten Aufzeichnungen in Cahier I (vermutlich 1933) in psychischer, intellektueller und körperlicher Hinsicht vielfach gesteigert. Anfang Dezember 1934 hatte die junge Philosophin ihre Lehrtätigkeit niedergelegt und hatte begonnen, als ungelernte Fabrikarbeiterin „Geschwindigkeit und Befehle“ (Weil, 1978), den Zeitdruck und den Lärm, die körperliche Erschöpfung, die Willkür der Leistungsbewertung und die Erniedrigung durch Arbeitslosigkeit durchzustehen. Ihre Aufzeichnungen aus dieser Periode geben alle Erfahrungen des Verlust persönlicher Sicherheit und existentiellen Wertes wieder, die sie als Gefühl auswegloser Ohnmacht mit Tausenden anderer Menschen erlebt hatte, obwohl sie von ihrer Herkunft und Bildung her weder zur Arbeiterklasse gehörte noch ohne andere existentielle Ressourcen war. Sie wusste auf Grund dieser sowie der späteren Erfahrungen, die Mitte Juni 1940 durch die Unterwerfung der Vichy-Regierung unter das Diktat Hitlers und die Besetzung eines grossen Teils von Frankreich, auch von Paris, durch die deutsche Armee einsetzten,dass die Anhäufung von Leiden nicht mehr tragbar ist, wenn der Menschsich seiner Kräfte zunehmend beraubt fühlt und keine Möglichkeit deren Erneuerung absehbar ist. Gegen ihren Willen musste sie als Französin – ausschliesslich als Jüdin gekennzeichnet – aus Paris fliehen und wurde in ihrem eigenen Land zum entrechteten Flüchtling, dessen Überleben wie auch das Überleben der Eltern davon abhing, ob es gelingen konnte, in den Süden Frankreichs und von dort in die USA zu gelangen. Als 1942 endlich diese zweite Flucht möglich wurde, machte Simone Weil sich nach kurzem Aufenthalt in New York wieder auf den Rückweg nach Europa, während ihre Eltern dort bis Kriegsende bei ihrem Bruder und dessen Familie verweilten. Da die französische Exilregierung in London Simone Weil keinen Platz einräumen mochte oder konnte, ausser dass sie beauftragt wurde, eine Art Sozialcharta für die Nachkriegszeit zu entwerfen, vertiefte sie sich in dieses Werk4, das zu ihrem Testament wurde. Simone Weil hielt darin fest, dass menschliches Zusammenleben nicht mit der Erklärung von Rechten aufgebaut werden kann, wenn nicht vorausgehend und gleichzeitig die Verpflichtung beachtet und umgesetzt wird, die Grundbedürfnisse der Menschen wechselseitig zu erfüllen, in erster Linie das Bedürfnis auf Respekt vor dem Leben. Allein die „Einwurzelung“ (enracinement) jedes Menschen in die durch das Zusammenleben geschaffenen Verhältnisse vermag, das vielfach verursachte Leiden der „Entwurzelung“ (déracinement) zu korrigieren, das mit Entfremdung vom eigenen Ich, mit Entkräftung und mit Aussichtslosigkeit einhergeht, mit schwerer Depression bis zur Verzweiflung.

Was Simone Weil mit grosser Klarheit und der ihr eigenen Intensität für den Wiederbau der durch die industrialisierte, politisch ideologisierte und militärisch masslos umgesetzte Entmenschlichung Europas und der Welt festhielt, was sowohl als Voraussetzung für den Rückgewinn des individuellen wie des kollektiven Lebenswertes Beachtung forderte, das konnte sie in der Beziehung zu sich selber nicht mehr umsetzen. Der Grad an Erschöpfung war überstark geworden, Flucht und Fremdheit waren nicht mehr ertragbar. Sie ernährte sich nicht mehr, eine Tuberkulose erschwerte zunehmend den Atem, und so starb sie am 24. August 1943, mit 34 Jahren, in Ashford (Kent).

 

2. Der Status der Vorläufigkeit

 

Eine grosse Anzahl von Frauen und Männern, die mich um traumatherapeutische Hilfe aufsuchten, waren auf der Flucht in die Schweiz gelangt. Die ersten, die an mich gelangten, waren Überlebende des Zweiten Weltkriegs gewesen, Überlebende der Gettos und Vernichtungslager, später Menschen, die aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten in Europa, Asien, Afrika und Südamerika fliehen mussten. Da es in meinem Beitrag um die Zusammenhänge von Asyl und Arbeitslosigkeit geht, werde ich mich auf die Jahre seit 1989 beschränken, als mit dem Symbol des Mauerfalls und der Maueröffnung zwischen West- und Osteuropa eine neue Zeitgeschichte voll schwerwiegender politischer Widersprüche einsetzte: mit dem Ende des Kalten Kriegs das Schüren neuer Kriege, mit der Öffnung nach Osten unter Beibehalten alter Ranglisten die Erweiterung Europas und die bedenkenlos angestrebte Anpassung an die von den USA programmierte, neoliberale Globalisierung des Marktes mit dem Anwachsen grösster Differenz zwischen überreichen Eliten und grossen Bevölkerungsteilen Armer und Ärmster, mit der teilweisen, wirtschaftsbedingten Öffnung der innereuropäischen Grenzen eine sich verhärtende Abschottung nach Aussen gegen hilfesuchende Menschen aus anderen Kontinenten, insbesondere aus Afrika, mit der Erstarkung nationalistischer, religiös fundamentalistischer und rassistischer Ideologien der Ausbruch des sich während zehn Jahren fortsetzenden Jugoslawienkriegs, der Ende 1991 von Serbien gegen Slowenien begann, sich 1992 gegen Kroatien verhärtete, sich von Kroatien und Serbien gemeinsam auf brutale Weise gegen Bosnien zuspitzte und nach dem dürftigen Friedensabkommen von Dayton 1995 zwar zu den voneinander getrennten Staaten führte, gleichzeitig 1998 – 1999 zum offenen Krieg von Serbien gegen Kosovo, der mit der Einmischung der Nato zum Abschluss kam, ohne dass mit der Staatserklärung auch des kleinen albanischen Landes ein sicheres Zusammenleben der Minderheiten mit der albanischen Mehrheit möglich geworden wäre. Die meisten Menschen, die in diesen zwei Jahrzehnten mit dem Ersuchen um Asyl in die Schweiz gelangten, hatten ihre Heimat wegen ethnisch oder religiös motivierter politischer Verfolgung, wegen Vertreibung und erlittener schwerer Gewalt, wegen Krieg, Hunger und nicht mehr tragbarer Noterfahrungen verlassen müssen und hatten als Teil einer grösseren Gruppe oder allein die Schweiz erreicht, oft begleitet von einem oder mehreren Kindern. Das durchgestandene psychische und häufig auch körperliche Leiden war meist tiefschürfend, der Verlust geliebter Menschen und des eigenen Zuhause, der Zugehörigkeit zu einem Dorf und einem Tal, zu einer Stadt und einem Beruf schufen einen Zustand konstanter Angst und Verlorenheit. Trotzdem wurde der Flüchtlingsstatus nur noch in seltenen Fällen ausgesprochen; die meisten Asylsuchenden lebten nach 1989–90 während Jahren mit einem Status N oder F in überfüllten Durchgangszentren: entweder war „nicht“ entschieden (Status N), ob ihnen ein Bleibrecht überhaupt gewährt würde, oder es war eine „vorläufige“ Aufenthaltsbewilligung (Status F) zugesprochen worden. Status F bedeutet „vorläufig“ in der ganzen Tragik des Begriffs. Das Überleben schwerer Notzustände im Land der Herkunft sowie sich fortsetzender Ängste während der oft ungewiss verlaufenden Flucht setzt sich fort. „Vorläufig“ aufgenommen sein ist leichter zu ertragen als abgewiesen worden sein, doch „Vorläufigkeit“ bedeutet eine sich fortsetzende Infragestellung von Sicherheit und von Zukunft. Der Status F bedeutet, dass Jahr für Jahr der persönliche Ausweis mit Name, Foto, Geburts- und Einreisedatum, mit persönlichen Nummern und zusätzlichen Angaben der kantonalen Polizei übergegeben werden muss, dass während Wochen Unkenntnis und Unruhe anwachsen, wann und ob überhaupt wieder ein Bleiberecht für ein weiteres Jahr ausgehändigt würde. Anpassung im Verhalten an die lokale Bevölkerung und Sprachkenntnisse werden gefordert und werden nach Möglichkeit auch geleistet, doch solange keine Gewähr besteht, dass der Ort des Exils Heimat werden darf, ist Fremdsein die tägliche Realität. Das Verfügendürfen über Zeit und Raum hängt mit Status F von einem unbekannten Hierarchiesystem ab, von fernen Beamten in der Bundesstadt sowie von solchen beim Amt für Migration in der Hauptstadt des Kantons, eventuell auch von der Polizei der Gemeinde, in welche die Zuteilung des vorläufigen Aufenthalts erfolgte. Das Selbstbestimmungsrecht und somit der Existenzwert unterstehen grössten Einschränkungen; eine vielfache Entwertung wird systemisch kund getan und umgesetzt. Während in der Regel Kindern mit Status F seit Beginn der 90er Jahre ermöglicht wurde, wenigstens die Schule besuchen zu dürfen, war Jugendlichen bis 2006 eine Berufsausbildung keineswegs zugesichert, so wie Erwachsenen keine Art von Arbeit ausser unterste Hilfsarbeit im Reinigungs-, Gastronomie- und Baubereich zugestanden wurde, ob sie Intellektuelle oder HandwerkerInnen mit bester Ausbildung waren oder nicht. Grundbedürfnisse und Grundrechte entsprechen den gleichen Grundwerten; sie halten sich die Waage und entsprechen den normativen Massstäben der Menschenrechte. Wenn die Grundbedürfnisse unerfüllt bleiben, ist das menschliche Wohlbefinden zutiefst gefährdet. Die individuelle Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Beurteilung und Einstufung ist in der Schweiz – generell in Europa – im Rahmen der Asyl- und Ausländergesetze grosser Willkür ausgesetzt. Die statusbedingten Erschwernisse des Lebens, fehlende Sicherheit, das Gefühl der Entrechtung und Erniedrigung sind bei Status N oder F ständig spürbar. Ich fasse nochmals zusammen: Es gibt kein Recht auf eigene Wohnortswahl, schon gar nicht auf Kantons wechsel (ausser beide Kantone willigen ein), kein Recht auf Familien nach zug, ausser das Einkommen sei über dem Existenzminimum, kein Recht auf Berufsarbeit, sondern ausschliesslich auf unterste Hilfsarbeit, kein Recht auf Reisen ins Ausland und auf eine Rückkehr in die Schweiz5, ausser dieses wird in Ausnahmefällen vom Bundesamt in Bern und vom Migrationsamt im Kanton bestätigt, wenn z.B. ein Familienangehöriger am Sterben ist und die Reise vom betroffenen Menschen selber bezahlt werden kann.

Ende März 2002 hatte ich mich mit einer Beschwerde über die menschenrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zumutbaren Bedingungen und Folgen des asylrechtlichen Status F an die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus gewandt, wird doch unter Titel 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 bestätigt, dass die normativen Bedingungen der Menschenrechtserklärung von 1948 zu erfüllen sind, diese jedoch durch die mit dem Status F einhergehenden Gesetze unerfüllt bleiben. Die Tatsache, dass gegenüber Fremden menschliche Diskriminierungen als zumutbar erachtet werden, die gegenüber Bürgerinnen und Bürgern des eigenen Landes als nicht zumutbar gelten würden, hatten die Beschwerde gerechtfertigt. An einem ganztägigen Hearing, das in der Folge in Bern stattfand, konnte an Hand von Fallgeschichten die Notwendigkeit einer menschenrechtlichen Korrektur verdeutlicht werden. Zwar kam es in der Folge, wie schon erwähnt, am 26. September 2006 zu einer durch das Bundesamt für Bevölkerung und Migration (BMA) gegenüber den kantonalen Behörden ausgesprochenen Bewilligung, dass Fremden mit Status F die Ausübung von Erwerbstätigkeit zu genehmigen sei. Doch auch diese Genehmigung ging mit Schikanen gegenüber den Arbeitgebern wie gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einher, mit Kontrollen und Sonder abgaben von 10% bei jeder Anstellung, solange bis das Bundesamt diese als genügend erklären würde. Auch für Lehrstellen musste der Arbeitgeber mit dem Gesuch um Erlaubnis jedes Mal beim Bundesamt anklopfen und ebenfalls zusätzliche Gebühren bezahlen. Es liegt auf der Hand, dass diese Beschwernisse dazu führten, dass die Arbeitslosigkeit nur in geringem Mass korrigier werden konnte, dass sie im Gegenteil auf noch belastendere Weise den Status F prägte. Dazu kommt, dass sich seit 2006 die politische Situation, die im Asyl- und Ausländerrecht Ausdruck findet, noch stärker verengt hat und dass die Fremdenfeindlichkeit, die zu den Ergebnissen der Volksabstimmungen und zu neuen, menschenrechtlich nicht mehr tragbaren Gesetzen6 geführt hat, auch die Umsetzung der älteren Bestimmungen beeinflusst. So hat sich auch nach 2006, als die Arbeitsbewilligung teilweise erweitert wurde, nichts an der Tatsache geändert, dass aus dem Status der Vorläufigkeit und somit der existentiellen Unsicherheit, der steten Kontrolle und Abhängigkeit, kurz der vielfältigen Diskriminierungen nur ein Ausstieg zugestanden wird, wenn eine Anzahl von Bedingungen erfüllt werden: während zwei Jahren ein genügendes Einkommen, das je nach Kanton ungleich lang vom Arbeitgeber nicht an die Beschäftigten, sondern an das Sozialamt zu überweisen ist, sowie Freiheit von Strafverfahren und Schulden, das heisst eine längere Unabhängigkeit von jeglicher Sozialhilfe und ein perfektes gesellschaftliches Verhalten. Doch Forderungen erfüllen gelingt unter den fortgesetzten Einschränkungen des Gefühls von Lebenswert und von Sicherheit nur einer kleineren Anzahl von Menschen, ob Frauen oder Männern. Dem täglichen Verbrauch körperlicher und psychischer Kräfte, die mit dem inneren Paket an Traumata, die die Flucht veranlasst haben, ohnehin eingeschränkt sind und zusätzlich durch Ängste beastet werden, die durch den Asylstatus bewirkt werden, fehlt es an stärkender Erneuerung. Es hat sich daher trotz der prinzipiell bewilligten Erweiterung der Anstellungs- und Arbeitsmöglichkeit für Erwachsene mit Status F kaum eine Erleichterung im Alltag ergeben. Weder bietet die öffentliche Hand ihnen Anstellungen an noch finden sich – abgesehen von wenigen Ausnahmen – private Arbeitgeber, die einen Anstellungsvertrag mit jemandem abschliessen, auf dessen/deren Aufenthaltspapier das F der Vorläufigkeit eingraviert ist. Wer es trotzdem tut, geht selten von einer humanitären Grundhaltung aus, sondern profitiert von der beinah bedingungslosen Dringlichkeit der Arbeitssuche und bezahlt für schwere oder schwerste Arbeit einen für SchweizerInnen nicht akzeptierbaren Tiefstlohn. Die Belastungen werden nicht abgebaut, sondern vervielfacht. Die hohe Anzahl von Therapiebedürftigen mit Status N und Status F macht diese Tatsache deutlich. Für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche, die in ein fremdes Land gelangen und um Asyl bitten, d.h. um Schutz vor Lebensentwertung und Lebensgefährdung, bleibt stets die Angst unter der Haut, Tag und Nacht. Die Angst wird durch die diskriminierenden Forderungen oder Verbote sowie durch die Einschränkungen der Freiheit, die mit dem Status F einhergehen, fast täglich erneuert und zusätzlich verstärkt durch die vielfältigen, schwer oder kaum erfüllbaren Bedingungen für eine Veränderung dieses Status: Angst nicht zu genügen, Angst aufzufallen, Angst vor Polizei und anderen Vertretern von Macht, Angst sich gegen unerträgliche Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen zu äussern, Angst einzuschlafen, Angst aufzuwachen, Angst vor der Zukunft. Die Angst findet eine tägliche Bestätigung durch die Schwierigkeiten, die fremde Sprache wirklich zu kennen. Zwar können deren Worte gelernt werden, doch die komplizierte Grammatik sowie die Vielschichtigkeit in Betonung und Satzgefüge zu verstehen, um selber beim Sprechen verstanden zu werden, ist nur wenigen möglich; auf jeden Fall braucht es viel Zeit. Diese Erschwernisse zehren doppelt an Menschen, die im Gebrauch der fremden Sprache ständig bewertet werden.

Wenn, wie Simone Weil auf Grund ihrer Erfahrungen festgehalten hat, psychische Grundbedürfnisse nicht erfüllt werden – das Bedürfnis nach Sicherheit und nach Respekt, nach Bewegungsfreiheit und Wohnfreiheit, nach verlässlicher Beziehung, das Bedürfnis nach eigener Gestaltungsmöglichkeit des Lebens, nach offenen Lernmöglichkeiten und nach sinnvoller Arbeit –, wenn die Angst, nicht zu genügen und weggewiesen zu werden, überhand nimmt, wird auch der Lebenswert zunehmend in Frage gestellt und das Befinden des Menschen äussert sich in vielfachem Leiden. Schwere somatische Belastungen fügen sich den psychischen an und verstärken diese. Auch kommt es vor, dass anstelle schwerer Depression Wut und Zorn gegen Erniedrigung und Diskriminierung in aggressive Äusse rungen ausbrechen, d.h. in Formen der Auflehnung, die schnell als kriminell beurteilt werden, wenn sie bei Menschen geschieht, die konstantem Misstrauen und feinseliger Bewertung ausgesetzt sind. Ich werde auf die psychische Entwicklung von zwei Familien näher eingehen, die durch den Status N und F und die damit zusammenhängende Arbeitslosigkeit oder prekäre Arbeits- und Erwerbsmöglichkeit auf ähnliche Weise traumatisiert wurden. Es wird sich zeigen, wie trotz analoger asylrechtlicher Bedingungen die unterschiedliche kantonale Beachtung oder Missachtung des Kinderrechts die Entwicklung beeinflusst, wie andererseits die subjektive Verarbeitungskraft unter kumulativen Traumata versagt oder sich diesen entgegen stellt.

 

3. Arbeit ohne Lohn oder Arbeitslosigkeit

 

Arbeitsrechtlich werden gegenüber Menschen mit Status N und Status F die Bedingungen in den verschiedenen Kantonen, ja sogar in den verschiedenen Gemeinden sehr unterschiedlich umgesetzt. Die Asylorganisation Zürich hatte zum Beispiel in Zusammenhang des Bosnienkriegs ein vielfältiges Beschäftigungsprogramm aufgebaut, das neben zwei-drei Lehr an – geboten für Jugendliche und einem Anfangsunterricht in Deutsch eine Tagesstruktur und die Umsetzung von Tätigkeiten auch für Erwachsene anbot – in Velowerkstätten, in einem Brockenhaus, in einem Party-Service, bei Umzügen und bei Renovationen von Wohnungen und Häusern in städtischem Besitz, bei Übersetzungsaufgaben etc. Was für die ersten Monate, vielleicht für ein Jahr von Nutzen sein kann, wird jedoch zur hemmenden Abhängigkeit, zur Ausnutzung und Ausbeutung von Menschen, wenn es über Jahre andauert, da die ganze Arbeitsleistung ohne Lohn geschieht, da dadurch die Abhängigkeit von Sozialhilfe beibehalten wird und kein Aus stieg aus dem Status F möglich ist. Ein Beispiel mag dies deutlich machen:

M.Y. (geb. 1958) hatte in seiner Heimat eine Handelsschule abgeschlossen, die ihm ermöglicht hätte, eine Stelle als Buchhalter anzutreten und aus den Armutsverhältnissen, in denen er aufgewachsen war, auszusteigen. Dies war seine Zielsetzung, und er hatte sie auch seiner Frau S. versprochen, als er sie als junger Erwachsener geheiratet hatte, mit der er auf engem Raum bei seinen Eltern lebte und die ihm schon zwei Söhne geboren hatte, als sich 1997 die prekären politischen Verhältnisse zuspitzten. Da er der nationalistischen Oppositionspartei, die in seinem Dorf die Kontrolle ausübte, nicht beitreten wollte, floh er in ein Nachbarland, arbeitete dort während zwei Monaten in einem Kohlebergwerk, fühlte sich aber bespitzelt und ebenso gefährdet wie in seiner Heimat, und so floh er weiter in die Schweiz. Er stellte das Gesuch um Asyl und hoffte, dass seine Frau, die erneut schwanger war, als er sie zurückgelassen hatte, mit den zwei Erstgeborenen würde nachreisen können. Doch die Zeit zog sich hin. Inzwischen war das dritte Kind unter grossen Schwierigkeiten zur Welt gekommen, war jedoch gesund wie die beiden ersten. Da S. sich keine medizinische Hilfe hatte leisten können, dauerten die Beschwerden nach der Geburt lange an, sie fühlte sich erschöpft und wurde zunehmend depressiv. Erst Anfang 1999, als die politischen Spannungen in einen Krieg ausgeartet waren, blieb ihr keine andere Wahl, als mit den drei Kindern ebenfalls die Flucht in die Schweiz zu wagen. Es war eine schwierige Winterreise von Station zu Station, die mehrere Monate dauerte. Der älteste Sohn, der damals 10 Jahre zählte, musste dabei oft Pflichten und Aufgaben übernehmen, die seinem Vater zugefallen wären. M.Y. war zuerst ein Status F zugesprochen worden und er hatte begonnen, gewissenhaft im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Asylorganisation zu arbeiten, in der Hoffnung, dadurch allmählich eine neue Berufsanerkennung und ein festes Einkommen zu erlangen. Seine Frau und die drei Söhne, die zur Schule gingen und gute Schüler wurden, verharrten im Status N, bis ca. zwei Jahre nach Kriegsende ein Entscheid aus Bern einren wurde in die Wege geleitet und versetzte die ganze Familie erneut in den Status N. Eine feste Arbeitsanstellung zu finden war M.Y. nicht möglich; einerseit war es auf Grund seines Status überaus schwierig, andererseits fühlte er sich der Asylorganisation gegenüber verpflichtet, zu 100% in seiner Arbeit fortzufahren, einer Gratisarbeit, die ihn jedoch zunehmend mit Gefühlen der Ablehnung und der Wut erfüllte. Er gelangte an das Stellen vermitt lungsbüro der Asylorganisation, durch welches er jedoch lediglich erfahren musste, dass ihm keine Stelle vermittelt werden konnte, da er sich seit Jahren nicht in den öffentlichen Arbeitsmarkt habe eingliedern können. So arbeitete er weiter ohne Lohn im Rahmen des Beschäftigungsprogramms, während seine Frau begonnen hatte, als Putzfrau zu arbeiten und monatlich ein kleines Einkommen zustande zu bringen, das ihr jedoch nicht ausbezahlt werden konnte, sondern auf ein Konto der öffentlichen Hand überwiesen werden musste. Inzwischen war der Familie vom Bundesamt für Migration wenigstens ein Status F zugesprochen worden. Der älteste Sohn hatte trotz aller Probleme eine technische Lehrstelle finden können, die er nach vier Jahren mit einem Diplom abschloss; die jüngeren Söhne folgten an Fleiss ihrem Bruder nach und wurden gute Schüler. Gleichzeitig konnte ihr Vater trotz seiner steten Arbeitsleistung zu Gunsten der Asylorganisation zu keinem Einkommen gelangen, sondern blieb von deren Fürsorge abhängig. Die Familienverhältnisse wurden immer schwieriger.

Die zwei ältesten Söhne konnten Einbürgerungsgesuche stellen, die positiv beantwortet wurden, während M.Y. mit seiner Frau und dem jüngsten Sohn weiter im Status F blieb. Sein Zorn gegen die jahrelange Ausbeutung und die Verunmöglichung einer Verbesserung der Lebensbedingungen wechselte ab mit schwerer Depression. Er forderte von der Asylorganisation eine Wiedergutmachung der unterlassenen Lohnzahlungen und ersuchte das Amt für Migration um den Ausstieg aus dem Status F und um die Zu billigung des ausländerrechtlichen Status B, doch weder seine Forderung noch sein Gesuch wurden berücksichtigt. Eine Verbitterung machte sich bei ihm und bei seiner Frau breit, ja eine zunehmend paranoïde Gewissheit, mit Absicht benachteiligt zu werden. Innerhalb weniger Monate wirkten beide um Jahre älter und nahmen an Gewicht zu. Damit gingen Schlafprobleme und zahlreiche körperliche Beschwerden einher, insbesondere starke Kopfschmerzen und Magen probleme, Nacken- und Rücken schmerzen, bei S.Y. auch plötzliche Schwindelgefühle und stete Müdigkeit. Die Begleitung in therapeutischer Hinsicht hatte mit der Verarbeitung der von S. Y. während der Vorkriegs- und Kriegszeit durchgestandenen Traumata begonnen, die gleichzeitig die medizinische Behandlung von Durchblutungsstörungen und kleinere Operationen erforderte. Verdauungsprobleme und Migränen liessen sich teilweise durch die Klärung psychischer Ursachen sowie durch eine fortgesetzte Begleitung lösen, doch die Ergebnisse hingen in starkem Mass von den innerfamiliären Probleme.

Als nach dem Negativentscheid aus Bern dank eines Gutachtens durch die Therapeutin und eines fähigen Anwalts das Gefühl der Hilflosigkeit und der Verlorenheit eine Korrektur erlebte, konnten auch zahlreiche Ängste aufgearbeitet werden. Dass es S.Y. als Frau möglich wurde, unabhängig von ihrem Mann Arbeitsverträge zustande zu bringen, und sei es als Putzfrau, bewirkte in ihr einen Zwiespalt an Gefühlen: einen kleinen Triumph und Zufriedenheit, doch ebenso Schuldgefühle, als sei sie ihrem Mann gegenüber untreu geworden. Dass dieser gleichzeitig auch um Therapie bat, war vordergründig weniger mit dem Wunsch verbunden, die Ängste und Wutzustände aufzuarbeiten, als Forderungen und Anschuldigungen formulieren zu können und für seine Wut ein anderes Projektions objekt finden zu können.

Das eigentliche Leiden von M.Y. ging ohne Zweifel mit dem Verlust seines Selbstwert- und Ehrgefühls einher, nicht in der Lage zu sein, das einst seiner Frau abgegebene Versprechen zu erfüllen und sie aus der Armut herauszuführen, doch dieses Leiden hatte durch das über Jahre erlebte asylrechtliche System von Status N und Status F, insbesondere durch die Un -möglichkeit, durch geleistete Arbeit zu einem genügenden Einkommen und dadurch zur Befreiung aus der „Vorläufigkeit“ und Unfreiheit zu gelangen, eine vielfache Kumulation erlebt, die es in einen kaum mehr heilbarenZustand konstanter Depression und latenter Wut sowie wachsender Paranoïa versetzte. Damit einher ging auch das Gefühl des Versagens im Blick auf die Söhne, in deren Blick er jegliche Achtung verloren zu haben meinte, die es schafften, ohne ihn aus der Erniedrigung des Status F aus zusteigen, ja sogar einen Schweizer Pass erlangen zu können, bevor sie erwachsen wurden.

 

  1. Prekäre Arbeits- und Erwerbsmöglichkeit

Dass den Söhnen von M.Y. und S.Y. ermöglich wurde, trotz des anhaltenden Status F ihrer Eltern eine gute schulische und berufliche Entwicklung zu erleben und sich in der Schweiz einbürgern zu können, hing mit der kantonalen Beachtung des Kinderrechts zusammen, des Rechts auf eine sichere Ausbildung und Zukunft. Dies ist leider nicht selbstverständlich, obwohl verfassungsrechtlich jeder Kanton dazu verpflichtet ist. Bei den Kinderrechten geht es um Grundrechte, deren Nichtbeachtung schwerwiegende Folgen haben kann. In einem politisch konservativen Kanton verweigert die Regierung, dem Kinderrecht eine prioritäre Beachtung einzuräumen und beharrt auf den asylrechtlichen Bedingungen, dass ohne genügendes Einkommen kein Ausstieg aus dem Status F möglich ist und dass, solange dieser Status anhält, auch Kindern keine „Ausnahme“ eingeräumt wird, sondern dass ihnen Entwicklungseinschränkungen zugemutet werden, die für gleichaltrige Schweizer Kinder unzumutbar wären. In der Fallgeschichte, auf die ich eingehen möchte, handelt es sich um E.A., eine allein erziehende Frau mit vier Kindern, die während mehr wie zwanzig Jahren aus dem Status N und F nicht austeigen konnte. Als Putzfrau und gleichzeitig als Familienmutter konnte sie trotz grösstem Fleiss und Arbeitseinsatz nicht ein genügendes Einkommen vorweisen. Doch sie wollte nicht klein beigeben und bemühte sich zu verhindern, soweit es möglich war, dass Alltagsdiskriminierungen, denen ihre Kinder wegen des Status F ausgesetzt gewesen wären, von diesen erduldet werden mussten. Ein Beispiel ist, dass sie ihnen eine Sporttätigkeit zu ermöglichen versuchte, obwohl ihr die Mittel für Ausrüstungen und Club-Beiträge fehlten und von der Asylorganisation nicht übernommen wurden. Sie nahm es auf sich, mit einer Stiftung Kontakt aufzunehmen und diese um Hilfe zu bitten, ebenso wenn es um die Teilnahme an einem Schulferienlager ging und die Kosten ihre Möglichkeiten überschritten, jedoch weder vom Schulsystem noch von der Asylorganisation noch von Pro Juventute übernommen wurden. Dass den Kindern auf Grund des Status F keine Teilnahme an Auslandreisen der Schulklasse oder des Sportvereins erlaubt wurde, dass ihnen selbst die Möglichkeit abgesprochen wurde, ihren Vater besuchen zu dürfen, der nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz ins Herkunftsland zurückgeschickt worden war, dass schliesslich auch ihre Einbürgerungsgesuche abgelehnt wurden – gegen all diese Diskriminie run gen auf Grund des Status F war sie hilflos. Die psychischen Belastungen, die dadurch bei ihr wie bei den Kindern geschaffen wurden, sind gravierend. Ich gehe kurz darauf ein: Die älteste Tochter C. A. stellte mit 17 Jahren das erste Gesuch um Einbür gerung, das wenig später mit einem Negativ entscheid beantwortet wurde. Sie war noch im Herkunftsland ihrer Eltern zur Welt gekommen, als ihre Mutter 23 und ihr Vater 27 Jahre alt waren. Ein knappes Jahr nach ihr wurde ein zweites Mädchen geboren, das fünf Wochen nach der Geburt wegen eines medizinischen Fehlers auf tragische Weise starb. C. A. war noch keine zwei Jahre alt, als ihre Mutter im Herbst 1991 mit ihr in die Schweiz gelangte und um Asyl bat. Ihr Vater war ca. vier Monate früher aus politischen Gründen geflohen und war schon dem Kanton und Ort zugeteilt, wo zwei Jahre später C. A’s erster Bruder Q. A. zur Welt kam zur Welt, wieder drei Jahre später L. A , eine kleine Schwester, und schliesslich zehn Jahre nach ihr M.A., der Jüngste der Geschwister. Über ein Jahrzehnt lebte diese Familie unter den Bedingungen des Status N, mit verheerenden innerfamiliären Folgen. C. A. hatte sich zu einer ausgezeichneten Schülerin entwickelt, die noch in der 6. Klasse in vielen Fächern Klassenbeste war, trotz der engen Wohnmöglichkeiten von zwei Zimmern in einem zerfallenen Durchgangszentrum, trotz der depressiven Belastungen ihrer Mutter und trotz der Wutanfälle ihres Vaters, der als Küchengehilfe in einem Restaurant arbeitete, der jedoch nicht über seinen Lohn verfügen durfte, der spielsüchtig und alkoholabhängig wurde und im Februar 2003 die Schweiz verlassen musste. Die Wegweisung ihres Vaters traf C. A. auf schwerwiegende Weise. Sie war gerade 14 Jahre alt geworden, zu Beginn der Adoleszenz. Sie fühlte sich mitschuldig, da sie seit Beginn der Schulzeit als Vermittlerin zwischen ihren Eltern und den Behörden gebraucht worden war und eine ständige Verantwortung hatte tragen müssen; gleichzeitig fühlte sie sich in jeder Hinsicht überfordert, weiter diese Aufgabe für ihre Mutter und Ge schwister zu übernehmen. Sie hatte ein grosses Bedürfnis nach Freiheit und nach Entlastung, lehnte sich auf ihre Weise gegen die Entscheidungs macht der Autoritäten auf, geriet in schulische Probleme, obwohl sie hochbegabt war, und wurde schliesslich von der Familie getrennt und in ein erstes Erziehungsheim überwiesen, später in zwei weitere. Teilweise konnte sich C. A. gut anpassen, so dass die Lerndeffizienz wieder aufgeholt werden konnte, teilweise verschlimmerte sich jedoch ihr psychischer Zustand. Warum war sie von der Mutter und den Geschwistern getrennt worden? Warum sollte sie als älteste Tochter für alles bestraft werden, was im Verhalten ihres Vaters nicht hatte verhindert werden können? Sie hatte das Verlangen, sich nicht mehr ausgegrenzt fühlen zu müssen und wieder die Nähe ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer zwei Brüder zu kennen, auch ihren Platz am Ort wieder zu finden, wo sie aufgewachsen war und den sie als ihre Heimat betrachtete. Das 10. Schuljahr bot dazu eine Möglichkeit; doch die damalige Wohnsituation war so beschwerlich, dass Enge und zu grosse Nähe zu täglichen Problemen führten. Frau E.A. wie auch ihre älteste Tochter bemühten sich immer wieder um eine Lösung, doch von Seiten der Behörden wurden nicht die räumlichen und existentiellen Ursachen zu verstehen und zu ändern versucht, sondern allein die Mängel von C. A’s Verhaltens bewertet. Ihr grosses Bedürfnis war, im Mangel an holding security ernst genommen und in ihrem Wunsch nach Sicherheit und Freiheit unterstützt zu werden. Das Gesuch um Einbürgerung, das die 17-jährige C.A. einreichte, war ein deutlicher Hilferuf an die Behörden im Sinn dieser Bedürfnisse, ein Hilferuf um eine andere Art von Gerechtigkeit. Dass die ablehnende Ant wort einen Bestrafungsaspekt hatte, traf C. A zutiefst. Ihre pubertäre Auflehnung sowohl gegen die hilflose, allein erziehende Mutter wie gegen die Behörden wünschte sie erklären zu können, doch das war nicht möglich. Eine Weiterbehandlung des Gesuchs zu beantragen sei aussichtslos, wurde ihr schon in der ersten Antwort mitgeteilt. Auf fortgesetzte Weise als ungenügend bewertet und bestraft zu werden hat auf einen jungen Menschen keine ermutigende Wirkung; es bedeutet nicht verstanden werden.

Die Ursachen für das Verhalten von C. A. lagen viel tiefer als in alltäglichen „Prüfungen“, die sie hätte bestehen müssen. Sie lagen bei ihr im Trauma des behördlichen Entscheids der Ausweisung des Vaters aus der Schweiz, durch welchen sie sich als älteste Tochter in einer nicht lösbaren Mitverantwortung empfand, auch in einer nicht tragbaren Verantwortung gegenüber ihrer nun allein erziehenden Mutter und den drei jüngeren Geschwistern, eine Verantwortung, gegen welche sie auf hilflose, wenngleich entwicklungsmässig verständliche Weise rebellierte. Als zusätzlichen Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuch von C. A. wurde der Status F der Mutter als „noch hängiges Asylverfahren“ – nach 16 Jahren Leben in der Schweiz – vorgegeben, bei welchem ein „eventueller Wegweisungsentscheid angenommen werden könnte“, ferner „das ungelöste Scheidungsverfahren“ ihrer Eltern, bei welchem dem aus der Schweiz ausgewiesenen, psychisch schwer belasteten und körperlich kranken Vater „eventuell das Sorgerecht über sie zugebilligt werden könnte“. Was machte noch Sinn? Waren dies für C. A. nicht unsinnige Begründungen? Wie liess sich die Hoffnung, die sie während einigen Monaten beflügelt hatte, dass die Zukunft ihr als Schweizer Bürgerin ermöglichen würde, einen guten Beruf zu erlernen und für ihre Mutter sowie für die jüngeren Geschwister sorgen zu können, wie liess sie sich wieder finden? Es liegt auf der Hand, dass C. A. den ablehnenden Entscheid ihrer kantonalen Behörden, der sie auf verletzende Weise traf, mit Einbürgerungsgesuchen von Jugendlichen in Zürich oder in Basel und in Lausanne verglich, die ebenfalls mit Status F das Gesuch um Einbürgerung gestellt hatten, die manchmal unterstützungsbedürftige Eltern vorwiesen oder in der Schule Probleme gehabt hatten, von denen die meisten jedoch eine viel geringere Anzahl von Aufenthaltsjahren in der Schweiz hatten als sie – und die trotz all dem auf das Gesuch um Einbürgerung eine positive Antwort erhalten hatten. Sie fühlte sich durch diese Tatsache ungleicher kantonaler Massstäbe, deren Vergleich sich aufdrängte, auf vielfache Weise ungerecht behandelt, persönlich diskriminiert und durch einen Behördenentscheid, der gerade hinsichtlich des Status F willkürlich wirkte, in ihrem Bedürfnis nach Rehabilitation der belastenden Kindheit und Jugend entwertet. A. war in der Folge während längerer Zeit schwer depressiv und völlig  entmutigt. Wenn manchmal ein aggressives, anklagendes Aufbegehren geschah, so war es eine deutliche Manifestation der Hilflosigkeit und Aussichts losigkeit, in welche sie sich durch die fortgesetzten negativen Beurteilungen versetzt fühlte. Es wurde überdeutlich, wie sehr von Seite der Behörden gegenüber Jugendlichen, die in der Kindheit sowie in der Früh pubertät traumatisiert wurden und der holding security entbehrten, eine psychisch ermutigende und existentiell stärkende Haltung erfordert ist, die auf zentrale Bedürfnisse achtet und dies in entsprechenden Entscheiden kund tut.

Das Gesuch um Einbürgerung eines jungen Menschen am Ort und im Staat, wo er aufgewachsen ist, ist immer Ausdruck der dringlichen Bitte, das Bedürfnis nach Zugehörigkeit und nach einer sicheren Zukunft bestätigt zu bekommen. Gemeinsam mit C. A. hat auch der vier Jahre jüngere Bruder Q. A., der in der Schweiz geboren ist, sein Einbürgerungsgesuch bei der Gemeinde eingereicht und ebenfalls eine ablehnende Antwort erhalten. Auch er hatte die innerfamiliären Traumata nah erlebt, jedoch auf andere Weise als seine ältere Schwester. Er hatte nicht schon als Kind offizielle Aufgaben übernehmen müssen wie sie, er war wie die zwei jüngeren Geschwister nie von Mutters Schoss gewichen. Q. A. hatte sich in erster Linie um den sechs Jahre jüngeren Bruder M. A. gekümmert, der bei der Wegweisung des Vaters noch keine vier Jahre alt war, und hatte später die Mutter bei den abendlichen Reinigungsarbeiten begleitet, um ihr einen Teil der Arbeit abzunehmen, wenn sie unter Kopfschmerzen und Rückenschmerzen litt. In schulischer Hinsicht lernte er langsamer wie seine Schwester, wirkte oft verträumt und traurig. Als er in die Pubertät kam, fühlte er sich zunehmend verpflichtet, den fehlenden Vater in der Familie zu ersetzen. Er wurde ein hervorragender Fussballer, der für den FC seiner Gemeinde bald als wichtiger Stürmer galt. Auch hier zog er schnell seinen jüngeren Bruder nach, dem er immer helfend die Hand bot. Eine andere Heimat als „seinen“ Kanton hat Q. A. nie gekannt, und so war die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuch für ihn wie für seine Freunde in der Schule und im Fussballclub unverständlich. Unverständlich war insbesondere die offizielle Begründung der Ablehnung, da diese sich lediglich auf den Status F seiner Mutter sowie auf das noch offene Scheidungsverfahren seiner Eltern bezog, womit er doch nichts zu tun hatte. Auch ihm wurde nahe gelegt, nicht eine Weiterbehandlung seines Gesuchs  zu versuchen, da dies lediglich Fr. 1’500.- fordern und nichts bringen würde. A. fühlte sich in seiner Erwartung und Hoffnung enttäuscht, zugleich war er wütend auf die verständnislosen Behörden und hilflos, da er nichts beitragen konnte, um den Status F zu verändern. Ebenso wenig hatte er etwas mit dem ungeklärten Eheverhältnis zwischen seinen Eltern zu tun, die wegen der psychischen Erkrankung seines Vaters tatsächlich Zerwürfnisse erlebt hatten, die aber infolge dessen Ausweisung schon seit   Jahren nicht mehr zusammen lebten. Ihm war klar, dass wegen der ungleichen Lebensrealität die Frage der Scheidung nicht gelöst war, dass er jedoch nichts dazu beitragen konnte. Das Verhältnis von Q. A. zu seinen Eltern blieb immer liebevoll. Er verehrt seine Mutter, die allein für die Kinder lebt und die als Putzfrau so vwie möglich arbeitet (im Sommer monatlich ca. 60 Stunden und im Winter 40 Stunden), um wenigstens einen Drittel der Haushaltkosten selber bezahlen zu können, die fröhlich und liebevoll zu den Kindern ist, manchmal auch streng und fordernd, die gut Deutsch spricht und sich sowohl bei den Elterngesprächen mit den Lehrern wie bei der Arbeit und mit den Nachbarn und Nachbarinnen so einsetzt, dass er stolz auf sie ist, während er den Vater bedauert, der zu einem fernen, kranken und arbeitslosen, armen und vereinsamten Menschen wurde, der in der alten Heimat durch seine politische Geschichte und seinen Gesundheitszustand keinen Anschluss finden kann und der auf ihn als unglücklicher, verlorener Mensch wirkt. A. hat das Gefühl, dass sein Vater für sein „trauriges“ Verhalten masslos bestraft wurde. Denn letztlich sei nicht nur er bestraft worden, sondern die ganze Familie. Zwar sei er froh, dass er, seine Mutter und die Geschwister in der Schweiz leben dürfen, doch er denke, dass, hätte der Vater die Schweiz nicht verlassen müssen, er wieder gesund geworden wäre und tüchtig gearbeitet hätte, so dass die Mutter nicht die Alleinverdienende sein müsste, dass auch seine Schwester C. A. weniger Probleme hätte, dass alles weniger schwer wäre. Vielleicht hätten die Eltern sich scheiden lassen, aber der Vater könnte heute seinen Teil zur Familie beitragen und sie könnten

alle den besten Status haben. Zwei Jahre später hat Q. A. ein zweites Mal ein Gesuch um Einbürgerung an die Wohngemeinde gerichtet, diesmal gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester L.A., die ebenfalls in der Schweiz zur Welt gekommen war. Seine Mutter erhielt wenige Wochen später vom Amt für Justiz erneut eine ablehnende Antwort, ausschliesslich mit der Begründung, der Kanton habe den Gemeinden empfohlen, auf Gesuche um Einbürgerung gar nicht einzutreten, wenn es sich um „vorläufig aufgenommene Ausländer (Status F)“ handle. Im Anschluss wurde gefordert, zuerst „mittels einer Härtefallbewilligung eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (Status B) zu beantragen, sofern die nötigen Bedingungen erfüllt seien“. Wieder waren bei L. A. wie bei Q. A. eine grosse Ratlosigkeit und Traurigkeit die Folge: die übrigen Kinder der Sportclubs in der Gemeinde machten Reisen ins Ausland, um sich mit anderen Gruppen zu messen – doch der Knabe durfte nicht die Fussballer und das Mädchen nicht die LeichtathletInnen begleiten. Gleichzeitig erlebten sie, dass die Kinder von Bekannten der Mutter in anderen Kantonen den Schweizer Pass erlangten und von den SchulkollegInnen gefeiert wurden. Allmählich nahm bei Q. A. wie auch bei L. A. ein depressiver Zustand überhand, der alarmierte. Ins – besondere L. A., die immer durch ihre sorgfältige Schularbeit und durch ihr überaus herzliches, entgegenkommendes und zugleich bescheidenes Verhalten in der Familie auffiel, die die Mutter täglich zu erheitern und zu entlasten suchte, wurde selber zum traurigen Kind, das Trost brauchte. Unbeantwortet blieb die Frage, ob Kinder, die hier in der Schweiz geboren sind und die sich wie Schweizer Kinder in der Dialektsprache unterhalten, die zur Schule gehen, einen grossen Kreis von Schweizer Freunden und Freundinnen haben, die ordentlich lernen und sich in einem Fach besonders auszeichnen – L. A. ist eine gute Schülerin und eine hervorragende Leichtathletikerin – wirklich „vorläufig aufgenommen Ausländer“ sind. Ist dies nicht absurd? Und ist es nicht ebenso absurd, von Kindern zu verlangen, dass sie zuerst durch ein genügendes Einkommen beweisen müssen, dass sie eine „ordentliche Aufenthaltsbewilligung“ beantragen dürfen, um anschliessend überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen zu können? Schon nach den abschlägigen Antworten auf die Einbürgerungsgesuche ihrer zwei älteren Kinder C. A. und Q. A. fühlte sich Frau E. A. persönlich schwer betroffen. Was die Kinder dringlich brauchten, in psychischer Hin – sicht wie hinsichtlich der beruflichen und existentiellen Entwicklung, das wurde ihnen wegen des Status F und wegen der ungelösten Scheidung von ihrem Ehemann verwehrt. Hiess das, dass sie die Schuld an der Ab lehnung der Einbürgerung der Kinder trug? Was die Verbindung zwischen Status F und Einkommen betrifft, wusste Frau E. A., dass sie als Putzfrau nicht genug verdienen konnte, dass sie ebenfalls nicht zu 100% arbeiten konnte, da auch die Kinder und die Haushaltarbeit Zeit brauchten; dass sie immer eine Teilunterstützung von der Gemeinde brauchen würde, wie sie dies auch von Schweizer Frauen wusste, die ihre Kinder allein aufziehen und nur durch Teilzeitarbeit Geld verdienen können. Sollte dies bedeuten, dass sie bis Ende ihres Lebens nicht aus dem Status F herauskommen würde? Und dass den Kindern daher nie der Schweizer Pass und ein Leben ohne Diskriminierungen zugebilligt würde? Wegen der Scheidung wollte Frau E. A. um ein Besuchsvisum für ihren Ehemann bitten, damit für beide eine Klärung und Entscheidung möglich würde, aber die Hindernisses des Status F schienen ihr unlösbar. Sie war sehr niedergeschlagen, bis sie sich vor drei Jahren entschloss, an die Härtfallkommission des Kantons zu gelangen und diese zu bitten, ihr und ihren Kindern den Ausländerstatus B oder C zuzugestehen, da sie doch seit über 16 Jahren in der Schweiz lebte und sich nicht länger als „vorläufig aufgenommen“ verstehen könne. Sie war 25 Jahre alt gewesen, als sie mit der zweijährigen C. A. um Asyl gebeten hatte, und nun zählte sie 41 Jahre und hatte allein, in eigener Verantwortung die vier Kinder gross gezogen. Sie war sich bewusst, dass diese Tatsache für eine ursprünglich wenig gebildete Frau ihrer Herkunft eine beachtliche Leistung bedeutet und sie bat für das Verfahren die Juristin einer Hilfsorganisation um rechtsdienstliche Hilfe. Doch das Gesuch von Frau E. A. an die Härtefallkommission ihres Kantons um Änderung des Status F in Status B resp. C wurde wegen ungenügender Erfüllung der Voraussetzungen zurückgewiesen. Tatsächlich hatte Frau E. A. es unterlassen, sich um gültige Reisepässe ihres Herkunftslandes für sich und ihre Kinder zu bemühen, doch dieser Mangel hätte nachgeholt werden können. Weder nachzuholen noch aufzuholen war der Mangel eines genügenden monatlichen Einkommens. Wie sollte die geforderte „wirtschaftliche Selbständigkeit seit mindestens 2 Jahren“ je belegt werden können? Die in diesem Kanton erfolgte Ablehnung von Gesuchen – der Einbürgerungsgesuche der drei älteren Kinder wie des Gesuchs um Änderung des Aufenthaltsstatus von Frau E. A. – beruhte immer auf der gleichen Argumentation, letztlich allein auf der nicht genügenden Höhe des Einkommens. Beim Gesuch von Frau E. A. um Änderung ihres Status war für die kantonalen Behörden ohne Bedeutung, dass ihre Aufenthaltsdauer mehr als doppelt so viele Jahre wie erfordert beträgt, dass sie hervorragend Deutsch spricht und durch Reinigungsarbeit so viel Geld wie möglich verdient, dass drei der vier Kinder im Kanton zur Welt gekommen sind, dass alle vier Kinder hier aufgewachsen und bestens integriert sind. Die Härtefallkommission hat das Anliegen von Frau E. A. in keiner Weise als Härtefall angeschaut, bei welchem in erster Linie der auf humanitären Prinzipien beruhende menschenrechtliche Aspekt für den Entscheid ausschlaggebend sein sollte, sondern dieser wurde allein nach buchhalterischen Kriterien bewertet, denen Frau E. A. mit ihren vier Kindern, gerade weil ihr Fall ein Härtefall ist, nie wird genügen können. Die doppelte Dringlichkeit, einerseits im Scheidungsverfahren Klarheit und eine Lösung zu finden, andererseits den Kindern, die Möglichkeit zuzugestehen, nach fünf Jahren Absenz des Vaters diesen, wenn nicht in einem Drittland, so in der Schweiz wieder sehen zu können und zu wissen, wie und wer er ist, hatte im Frühling vor zwei Jahren Frau E. A. sowie ihre Töchter und Söhne veranlasst, das Gesuch um ein Besuchsvisum für Herrn R. A. auf drei Monate zu stellen (Der Ausdruck „Familiennachzug“ resp. „Familienzusammenführung“ hat die Bedeutung der Begegnung und Klärung, die nach mehr wie fünf Jahren für alle Familienangehörigen von grosser Bedeutung ist). Es wurde dafür die rechtliche Hilfe eines Anwalts gebraucht, der in diesen Belangen erfahren ist. Jedes der Kinder, von C. A. über Q. A. und L. A. bis zu M. A., schrieb einen eigenen Brief an die Behörden, um zu erklären, aus welchem Grund es je individuell dringlich war, dem Vater persönlich wieder zu begegnen. Die erforderte Garantie von Fr. 20’000.– für den dreimonatigen Aufenthalt von Herrn R. A. wurde von einer Stiftung übernommen, die von Frau E. A. darum angefragt worden war. Herr R. A. hatte fünfeinhalb Jahre vorher mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren die Schweiz verlassen müssen. Die älteste Tochter C. A. zählte damals knapp 14 Jahre, der jüngste Sohn L. A. vier Jahre. Über fünf Jahre hatten Töchter und Söhne ihren Vater nicht mehr gesehen. Die telefonischen Kontakte, die immer beibehalten wurden, bedeuteten weder Begegnung noch wirkliche Kenntnis der Familienmitglieder untereinander. Die Schweizerische Botschaft im Herkunftsland wies Herrn R. A. zweimal mit einem ablehnenden Urteil ab, obwohl er jedes Mal die geforderten Reisedokumente, Fotos und Geldzahlungen vorlegte. Schliesslich wurde ihm gesagt, dass nicht die Botschaft, sonder das Bundesamt für Migration in Bern entscheide. Es dauerte Monate, bis klar wurde, dass trotz der rechtlichen Unterstützung durch den Anwalt die Bedürfnisse der Kinder, den Vater endlich wieder zu sehen, und das Bedürfnis der Ehefrau, die Scheidungsfrage zu klären, in keiner Weise beachtet wurden. Dass allein das Misstrauen der Behörden ausschlaggebend war, da „die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz respektive die Rückkehr an den Wohnsitzort als nicht genügend gesichert“ erschien. Im Herbst des gleichen Jahres erfuhr Frau E. A., dass R. A. mit einer Überdosierung unterschiedlichster Tabletten einen Selbstmordversuch gemacht hatte. Er wurde von einer Tante, die im selben Dorf lebt, in den nächsten Spital begleitet, wo er notfallmässig behandelt wurde. Doch er teilte seiner Frau in der Schweiz mit, dass er keinen Lebenssinn mehr sehe, wenn ihm verwehrt werde, seine Kinder sehen zu dürfen und im Verhältnis zu ihr eine Lösung zu finden.

 

5. Die kathartische Bedeutung des Zuviel und die Kraft der Hoffnung

 

Bei der klein und schmal gewachsenen Frau E. A. hatten sich die psychischen Belastungen, die schon durch die Ursachen der Flucht aus der Heimat schwer wogen, im Lauf der Zeit vielfach gesteigert, zuerst durch die Ängste der fast zehn Jahre dauernden Unentschiedenheit des Bleiberechts in der Schweiz (Status N) mit der Enge der Wohnverhältnisse im Durchgangszentrum und den anwachsenden Problemen ihres Ehemannes, die sich auf sie und auf die Kinder, insbesondere auf die älteste Tochter C.A., übertrugen, anschliessend durch neue Ängste infolge dessen Ausweisung aus der Schweiz und der ihr sowie den Kindern zugesprochenen Vorläufigkeit (Status F) des weiteren Aufenthaltes im Dorf, in welchem zwar drei der Kinder zur Welt gekommen waren, jedoch keine Sicherheit auf Dauer zugestanden wurde. Es war ein Wechsel von schwerer Depression und Mutlosigkeit, von Aufbegehren und Wut, in welchen sie sich versetzt fühlte. Migräne begleitete beide Symptome, und da sie die vom Hausarzt verordneten Psychopharmaka „zur Beruhigung meiner Nerven“, wie sie erklärte, in zunehmend grösseren Mengen nahm, stellten sich zunehmend Magen- und Pankreasprobleme ein. Dazu kamen starke Nacken- und Hüftschmerzen und ständige Müdigkeit, die durch die pausenlose körperliche Arbeit in fremden Haushalten oder in der kleinen Mietwohnung, die ihr und den vier Kindern endlich zugestanden worden war, verstärkt wurden und deutlich werden liessen, in welchem Mass sie Entspannung und Erholung gebraucht hätte, die sie sich nie zugestehen konnte. Schuldgefühle ihren Kindern gegenüber belasteten sie zusätzlich, doch bewirkten diese zugleich die Auf lehnung gegen die Diskriminierungen, denen diese durch den Status F ausgesetzt waren. Ab und zu erlebte sie wie einen Licht schimmer, dass sie zwar den Status der fortgesetzten beschwerlichen Lebensbedingungen mit der vielfachen Unfreiheit und Erniedrigung nicht imstande war zu lösen, dass sie sich jedoch für die Kinder wehren konnte und somit nicht völlig wehrlos war. Möglichkeiten der Unterstützung und Stärkung fanden sich für E. A. leider nicht in asylrechtlicher Hinsicht, trotz der fortgesetzten Bemühungen, jedoch in psychischer Hinsicht, die wiederum verknüpft waren mit existentiellen Belangen. Traumatherapie ging einher mit dem Verstehen der vielschichtigen Narben und offenen Wunden in ihr, gleichzeitig mit der Zustimmung zu regelmässiger Physiotherapie, die ihr vermittelt werden konnte, wie auch zu einer besseren Wohnmöglichkeit, zum Wechsel des Hausarztes, zu einer zusätzlichen Arbeits- und Einkommensmöglichkeit durch das Reinigen von Büros in der Morgenfrühe, ja zu einer grösseren Gelassenheit in Hinblick auf die Zukunft. Das Ausharrenmüssen im Status F blieb mit allen auferlegten Einschränkungen belastend, doch eine Hoffnung konnte neu in ihr wach werden, dass es irgend wann zu einer Korrektur in der Beachtung menschenrechtlich und kinderrechtlich dringlicher Anliegen kommen würde, zu einer Beachtung ihrer Anliegen, die doch selbst im widerspenstig konservativen Teil der Schweiz, in welchem sie seit bald zwanzig Jahren lebte, nicht unabsehbarer Missachtung unter worfen bleiben konnten.

Eine neu erwachende Hoffnung? Es erscheint mir wichtig, zum Abschluss nochmals auf die Gedanken Simone Weils einzugehen, mit denen ich die Untersuchungen begonnen hatte. Eine Hoffnung hatte E. A. begleitet, als sie mit dem in der Heimat erlebten Leiden in der Seele die Schweiz um Asyl bot: die Hoffnung auf Genesung vom Leiden. Diese Hoffnung wurde von der Schweiz nicht erfüllt. Neues Leiden, neue Ängste und Erniedrigungen fügten sich zum früheren Leiden hinzu. Von den „Mächtigen“ wurde von Jahr zu Jahr die „Vorläufigkeit“ des unter vielen Bedingungen und Verboten zugestandenen Aufenthalts bestätigt, doch diese Bedingungen zehrten an den Kräften. A., ihr Ehemann war daran zerbrochen; er war nach jahrelangen Bemühungen nicht mehr in der Lage, sie zu erfüllen, er beging Fehler und so wurde ihm das Bleiberecht entzogen. Die Tatsache, dass E. A. mit den vier Kindern allein zurück blieb, erschien auf den ersten Blick wie eine gerechte Bevorzugung im Vergleich zur bestrafenden Ablehnung gegenüber R.A. durch das Bundesamt für Migration. Anfänglich empfand es auch E.A. als Entlastung und als Erleichterung, mit den Kindern in der Schweiz bleiben zu dürfen und zu wissen, dass von Seiten der Behörden eine Unterscheidung zwischen ihr und R. A. gemacht worden war. Doch bald entstand daraus ein grosser Zwiespalt, der zusätzlich zu den übrigen Belastungen an ihr zehrte. Angesichts der sich fortsetzenden Traurigkeit der drei jüngeren Kinder, die ihren Vater vermissten, sowie des vielfach leidvollen Aufbegehrens von C. A. wuchs ein Gefühl des Versagens und einer diffusen Schuld in ihr an, eines geheimen innern Vorwurfs, den sie sich selber stellte. Sie hatte nicht verhindern können, dass ihre Kinder vaterlos aufwachsen mussten, sie hätte es doch verhindern sollen. Dazu kam, dass sie allein in der erzieherischen wie auch in der asylrechtlichen Verantwortung stand, dass sie allein bei Elterngesprächen in der Schule präsent war und allein Geld verdienen musste, dass unter den Bedingungen des Status F sie letztlich allein verantwortlich war für die ungesicherte Zukunft ihrer Kinder. „Ein gleichbleibendes Leiden wird nach einer gewissen Zeit unerträglich, weil die Energie, die es ertragen lässt, erschöpft ist“, hatte Simone Weil festgehalten. Bei E.A. zeigte sich die Erschöpfung sowohl in psychischem wie in körperlichem Leiden, das sie mehrmals an die Grenze des Ertragbaren brachte. Die letzte Erfahrung dieser Grenze hatte auf ihre Psyche eine kathartische Wirkung. Nachdem auch die Einbürgerungsgesuche der drei älteren Kinder abgelehnt worden waren, ferner ihr Gesuch um einen humanitären Wechsel des asylrechtlichen Status F in den ausländerrechtlichen Status B, zuletzt auch das Gesuch um ein Besuchsvisums des Vaters der Kinder, da wusste sie auf unausgesprochene Weise, dass sie einen Entscheid treffen musste. Wollte sie erbittert zusammenbrechen? E.A. lehnte die Erbitterung ab. Sie stellte der negativen Macht der Verweigerungen eine psychische Negation entgegen. Zwar musste sie die Entscheide akzeptieren, doch diese waren so stur und menschenfeindlich, so lebensfremd und unverständlich, dass sie beschloss, sie zu bedauern wie schlechtes Wetter. Sie hatte den Blick auf ihre vier Kinder, die zusammengerückt waren; sie war stolz auf sie: Selbst C.A. hatte eine Anstellung finden können, zwar eine beschwerliche Nachtarbeit, doch sie war dadurch stabiler geworden. Q. A. würde eine richtige Ausbildung in einem Bauberuf machen können. L. A. hatte die Prüfung für den Eintritt ins Gymnasium bestanden und L.A. war ein braver Primarschüler. Die Hoffnung, die in ihr aufkeimte, ging einher mit dem Bewusstwerden des Lebenssinns. Plötzlich wurde ihr klar, dass selbst unter den prekärsten Bedingungen, unter denen sie seit zwanzig Jahren in der Schweiz gelebt und seit einem Jahrzehnt als Putzfrau gearbeitet hatte, unter welchen das von den Kindern und ihr selber ersehnte Freiwerden aus dem beklemmenden Status der Vorläufigkeit nicht hatte zustande gebracht werden können, dass selbst unter diesen Bedingungen voller Ängste, schmerzvoller Enttäuschungen und Verzichte das Leben sinnvoll geblieben war. Es war nicht ein „gleichbleibendes Leiden“, sondern ein anwachsendes Leiden gewesen. Der Höhepunkt war überschritten. Sie wollte dem Leben unter den Bedingungen, wie sie waren, zustimmen. Der Lebenssinn und damit die Hoffnung, diese neu erwachende, geheime Kraft, gingen einher mit ihrer Zustimmung.

 

4 Simone Weil. Enracinement. Hrsg. Albert Camus. Edition Gallimard, Paris 1949.

5 Dieses Recht wurde Anfang 2010 sowohl für Kinder als auch für Erwachsene mit Status F erweitert, wobei die Folgen dessen Benutzung unklar sind.

6 Am 31. Oktober 2008 fand diesbezüglich an der Universität Fribourg ein gesamtschweizerisches Kolloquium zum Thema Unrecht darf nicht Recht sein statt, dessen Ergebnisse on-line durch das Institut für Ethik und Menschenrechte publiziert wurden.

 

Literatur

Weil, S. (1949):. Enracinement. Hrsg. Albert Camus. Paris, Edition Gallimard.

Weil, S. (1978): Fabriktagebuch und andere Schriften zum Industriesystem. Frankfurt a.M.,

Suhrkamp Verlag.

Wicki-Vogt, M. (1985): Jüdisches Denken in geleugneter Tradition. In: H.R. Schlette & A. Devaux

(Hrsg): Philosophie-Religion-Politik. Verlag J. Frankfurt a.M., Knecht.

Wicki-Vogt, M. (2002): Empfinden und Denken als kreative Vernunft: das Öffnen des Fächers. In:

  1. Christensen (Hrsg.): Wissen Macht Geschlecht. Zürich, Chronos Verlag.

Weil, S. (2003): Cahiers/Aufzeichnungen. Bd. 2. München/Wien, Verlag Carl Hanser.

Wicki-Vogt, M. (2004): Kontingenz im Widerspruch der Identität. In : Regine Munz. (Hrsg):

Philosophinnen des 20. Jahrhunderts. Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft.

Wicki-Vogt, M. (1983): Simone Weil. Eine Logik des Absurden. Bern/ Stuttgart, Verlag

Paul Haupt.

Wicki-Vogt, M. (2010): Kreative Vernunft. Mut und Denkerinnen der Moderne. Zürich, edition 8.

 

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