Das Recht, Rechte zu haben – Sternstunden Philosophie: Zum MR-Tag und zum Abschluss des Jahres 1998 (50 Jahre MR)

Das Recht, Rechte zu haben

Sternstunden Philosophie:  Zum MR-Tag  und zum Abschluss  des Jahres  1998  (50 Jahre MR)

 

1)   Welches  Menschenbild ist mit dem Begriff „Menschenrechte” verbunden? Wie ist dieses Menschenbild mit  1948  verknüpft,  dem Jahr der „Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte”, drei Jahre nach dem Ende  des Zweiten  Weltkriegs mit den entsetzlichsten Menschenschlächtereien,  in denen  die menschliche Person,  das menschliche Antlitz  systematisch vernichtet wurde? Denn jedes der Millionen Opfer repräsentierte je einzeln,  als Mensch,  die ganze Menschheit (Kant).  Und heute?

Rechte  beruhen  auf der Tatsache,  dass Menschen in Beziehungen leben.  Durch  die Gegenseitigkeit ihrer Anerkennung als Mensch  kommt  ihnen das Recht  zu, Rechte  zu haben (Hannah  Arendt).  Verletzung, Missachtung und gewaltsame Zerstörung der menschlichen Beziehungen sind immer auch schwerwiegende Verletzungen der menschlichen Person.

(2) Gibt es eine historische Linie,  die auf die UN-Menschenrechtsdeklaration von  1948 hinführt?  – oder bedeutete diese etwas Neues?  Wenn ja,  inwiefern?  Vorher zumeist Rechte  von Ständen  (Bill ofRights von Virginia  1776; Französische Menschenrechtserklärung von  1789 / Verfassungen von  1848) und Klassen,  mithin nicht

„Menschen”rechte ( cf  1789 Droits  des „hommes”, nicht Droits de la femme et de la citoyenne  – ausser  auf dem Schaffott.  Ausnahme waren  die Habeas  Corpus Akte von  1679 gegen willkürliche Verhaftung).

(3)  Wie war/ist  der Anspruch der „ Allgemeinen Deklaration” auf Universalität zu verstehen?

Worin bestehen  die Konsequenzen? Gibt es in diesem  Anspruch  tatsächlich ein Element westlicher „Kulturdiktatur”,  wie dies u.a.  von China und anderen  ostasiatischen Staaten behauptet wurde/wird? – oder ist die Ächtung  von Gewalt gegen Menschen einfach politisch  unbequem?

(ev.  kurzer Rekurs:  Wie ist der Vorschlag/Entwurf einer „Allgemeinen Deklaration der Menschenpflichten” zu beurteilen,  der als – scheinbare kulturelle Korrektur – von einer Gruppe älterer  Staatsmänner entwickelt und nun der UNO zur Debatte vorliegt? – Wäre nicht eher eine Deklaration der Grundbedürfnisse angezeigt,  deren Anspruch  auf Erfüllung die MR begründet).

(4)  Von der philosophischen Analyse  her erscheint  mir neben der Universalität die

,, Unteilbarkeit der Menschenrechte die bedeutendste Errungenschaft.  ,, Unteilbarkeitbedeutet,  dass alle in der „Deklaration”  aufgeführten Menschenrechte in einer gleichrangigen Interdependenz Beachtung verlangen.  Werden  die Menschenrechte in einem Bereich  verletzt,  sind auch alle anderen Bereiche  davon betroffen.  Zum Beispiel: Wird das Recht  auf Bildung (Art.  26), auf Arbeit  (Art.  23) oder auf soziale  Sicherheit (Art.  22) verletzt,  so sind auch die bürgerlichen und politischen Rechte  verletzt,  da zum

Beispiel  die Teilnahme und Mitsprache an politischen Entscheidungen unter Bedingungen der Bildungsschwäche oder des prekären  materiellen Überlebens nicht möglich  ist. Ein anderes Beispiel:  Von politischer Verfolgung,  Ausgrenzung,  in gewissen Ländern  sogar von Folter  sind oft Menschen betroffen,  die sich für die Durchsetzung der wirtschaftlichen und sozialen  Rechte  einsetzen,  etwa indem  sie sich organisieren.  Ist diese „Unteilbarkeit” der Menschenrechte unter  dem Diktat  des Neo-Neoliberalismus nicht  aufs schwerste beeinträchtigt?  Wie verhält  es sich in der Schweiz?

(5) Jährlich publiziert  das UN-Menschenrechtszentrum in Genf eine erschreckende  Statistik.

Jährlich erreichen das Menschenrechtszentrum  etwa Yz Million Beschwerden   über gravierende Verletzungen,  z.B.  werden dort jährlich an die 50’000 „Verschwundenen” registriert. Dieses Ausmass an Menschenrechtsverletzungen bestätigt auch amnesty international.  In 110  Staaten dieser Erde werden Gefangene gefoltert, in vielen davon systematisch.  Aus etwa der Hälfte dieser Staaten werden auch sog.  ,,extralegale” Hinrichtungen  gemeldet.   Auch in Staaten mit sog. ,,legalen” Hinrichtungen,  etw in den USA oder in China,  geht dem Vollzug der Todesstrafe jahrelange  quälende Einzahlhaft oder Schlimmeres voraus. Über 300’000 politische Häftlinge sitzen ohne Anklage im Gefängnis.  An die 30 Millionen Menschen  sind wegen Krieg, Bürgerkrieg,  ethnisch, rassistisch oder religiös motivierter Gewalt als Vertriebene und Flüchtlinge  irgendwo unterwegs,  werden aus Aufnahmestaaten wieder weitergeschoben, weiterdeportiert,  in die Herkunftsländer zurückgeschafft,  in denen sie nicht leben können.  Weit über 700

Millionen Menschen  sind weltweit erwerbslos und leben in grosser Armut, ein grosser Anteil von ihnen ohne Bildung und ohne Obdach. Hunger, Kindersterblichkeit, Kinderarbeit  und Kinderprostitution  nehmen weltweit weiterhin zu, die Frauenrechte werden mit Füssen getreten.  Gewalt gegen Frauen, Kinder und Ausländer/Ausländerinnen,  strukturelle Gewalt gegen sog.  körperlich und geistig Behinderte  sind scheinbar mit demokratischer  Rechtsstaatlichkeit verträglich. Und dies, obwohl in den letzten 50 Jahren weit über 70 Menschenrechtspakte,  -übereinkommen  und -erklärungen  ausformuliert  und von den meisten Staaten der Erde ratifiziert wurden,  auch von jenen,  in welchen offiziell begangene Menschenrechtsverbrechen zur Tagesordnung gehören.  Was fällt Dir bei dieser Summierung von offiziell begangenem  oder geduldeten Terror und Schrecken ein? Hat die Menschenrechtsdeklaration von 1948 überhaupt  etwas verändert in der Bilanz des Schreckens,  den Menschen anderen Menschen  antun?  – Die Frage stellt sich,  ob in Ländern,  die systematisch die MR verletzen,  diese mit Gewalt  – z.B.  durch ausländische Intervention – durchgesetzt werden dürfen.

(6) Eben war die Rede von den über 70 Menschenrechtspakten und-übereinkommen.  Sie betreffen spezifische  Bereiche oder Gruppen innerhalb  des menschlichen Zusammenlebens. Die Schweiz ist bekannterweise  noch immer nicht Mitglied der UNO. Bei mehreren Abstimmungen  hat immer wieder eine Mehrheit der Stimmbürger eine Ablehnung des Beitritts durchgesetzt.  Die Schweiz hat trotzdem einige dieser Pakte ratifiziert,  etwa 1994 das Internationale Übereinkommen  zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966,  wenngleich mit einer hauchdünnen  Mehrheit.  Obwohl nun die sog.  Antirassismusnorm  sowohl in der Verfassung wie im Strafgesetz verankert ist,  erfolgt kaum eine offizielle Ahndung rassistischer Delikte.  Oder das Übereinkommen über die Rechts des Kindes von 1989 wurde erst im vergangenen Jahr ratifiziert.  Andere Pakte, zum Beispiel den sog.  ,,Sozialpakt” von 1966,  hat die Schweiz noch immer nicht ratifiziert. Was bedeutet  die zögerliche, ja ablehnende Haltung der Schweiz,  die so laut auf ihre Rechtsstaaatlichkeit pocht,   in Bezug auf die Ratifikation, resp.  auf die Bereitschaft  zur Durchsetzung  der Menschenrechtsabkommen? Inwiefern stimmt die Gesetzesrealität  mit den Internationalen  übereinkommen oder mit den Verfassungsgrundsätzen überein (gerade hinsichtlich der Genfer Flüchtlingskonvention von 1956 oder der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK von 1950/51)?

(7) Bleiben wir bei der Schweiz.  Internationale  Übereinkommen,  die sie ratifiziert hat, verletzt sie auf  beschämende  Art,  so gerade durch die Ausschaffungspraxis von Flüchtlingen  oder durch entwürdigende, von Feindseligkeit,  Dissuasionsgeist  und Minimalismus  geprägte Aufnahme- und Unterbringungspraxis (grösste Einschränkung  der Bewegungsfreiheit,  keine Betätigungsmöglickeit, knappste Versorgung mit Geld, häufig montelang keine Einschulung  der Kinder etc.).

Ein Beispiel: Am 10. Februar dieses Jahres meldete sich ein vierzehnjähriger Bub aus Albanien in der sog. Empfangsstelle Kreuzlingen.  Am Tag zuvor war er in die Schweiz eingereist, unbegleitet,  allein. Er hiess Xhevair Dura. Insgesamt sieben Tage verbrachte  er an diesem stacheldrahtumzäunten,  unfreundlichen Ort,  der von allen Flüchtlingen,  die ich kenne und die mir von ihrem Aufenhalt dort erzählt haben,  als Ort der Entmutigung,  als ängstigend und einschüchternd  geschildert wird. Bei jenen,  die in ihrer Heimat in Lagern oder Gefängnissen waren, wurden dort beklemmende Erinnerungen  wach. Wie wirkt ein solcher Ort erst auf ein Kind? Während seines Aufenthalts in Kreuzlingen wurde Xhevair einmal von einem Beamten oder einer Beamtin des Bundesamtes  für Flüchtlinge (BFF) kurz befragt, vermutlich eher oberflächlich:  denn die Befragungen werden nach einem pauschalen Muster vorgenommen.   Am 17. Februar erfolgte die Zuweisung an den Kanton Zürich, Xhevair verbrachte die Nacht im Durchgangszentrum an der Rieslingstrasse und wurde am nächsten Tag,  am 18. Februar,  dem Durchgangszentrum Adliswil zugeteilt,  das auf die Betreuung unbegleiteter  Jugendlicher  spezialisiert  ist. Xhevair wurde in die Sonderklasse des Durchgangszentrums eingeteilt.  Er durfte, wie es seinem Alter entspricht,  zu lernen beginnen, zusammen mit Gleichaltrigen aus den verschiedensten Herkunftsländern.  Vielleicht konnte dies wirklich einen Neuanfang bedeuten? Was sich jedoch als Hoffnung regte, was wie eine Chance aussah,  dauerte kaum drei Wochen.  Am 6. März teilte ihm das BFF per Post den negativen Asylentscheid  mit, mit der Erklärung,  Albanien gehöre zu den „save countries”,  mit anderen Worten,  dort lasse es sich „in Sicherheit und Würde” leben.  Dem Kind wurde eine Frist bis zum 20. März gesetzt, um sog.  ,,freiwillig” auszureisen.  Aber wollte Xhevair das? War das gut für ihn? Hatte er deswegen den Abschied von Zuhause auf sich genommen,  seine Angehörigen, Freunde,  vielleicht seine Tiere, mit denen er gespielt hatte, hatte er deswegen alles zurückgelassen?  Hoffte er,  es würde vielleicht doch nicht wahr sein? Auf jeden Fall begann er am 12.  März, an einem Projekt mitzuarbeiten,  dessen Installation am 18.  April in Adliswil öffentlich begangen wurde.  Das Projekt verbindet Tonaufzeichnungen von Asylsuchenden  mit der künstlerischen  Installation von Röhren auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Gebäuden,  aus denen die Stimmen der Asylsuchenden zu hören sind (ist augenblicklich  in Frankfurt ausgestellt). Doch am 30. März musste Xhevair gemäss einer Weisung das Durchgangszentrum verlassen.  Er wurde einer begleiteten albanischen Jugendwohngruppe in Zürich,  an der Elisabethenstrasse, zugeteilt.  Wieder ein Wechsel, wieder eine Entwurzelung.  Wie viele Entwurzelungen  erträgt ein Kind? Wie viele Entwurzelungen  erträgt ein Mensch? Trotz der neuen Aufenthaltssituation wollte er am Projekt weiterarbeiten,  und zu diesem Zweck mehrmals wöchentlich  nach Adliswil zu fahren. Jedoch am 2. April ,  nachts um zehn Uhr, tauchten an der Elisabethenstrasse  drei zivil gekleidete Beamte der Fremdenpolizei  auf.  Sie verhafteten den Vierzehnjährigen,  steckten ihn in irgendeine Zelle,  bis er drei Tage später,  am 5. April,  per Flugzeug nach Tirana ausgeschafft wurde.

Ist ein Unrecht,  das im Namen des Gesetzes erfolgt, weniger Unrecht? Die Schweiz hat bekanntlich die Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert.  Was Xhevair Dura angetan wurde,  in diesem Jahr 1998,  in diesem Monat April, ist ein Hohn auf die Kinderrechtskonvention,  ist ein Hohn auf die Glaubwürdigkeit jeder bundesrätlichen Unterschrift  unter ein auf Humanität  verpflichtendes  Dokument.  Dass das Recht eines Kindes auf Schutz seiner Grundbedürfnisse,  dass zum Beispiel sein Recht auf einen Vormund,  der die Würde seiner so ungeschützten  Persönlichkeit  verteidigt,  mit Verachtung übergangen  wird, und dies im Namen des Rechtsstaates  Schweiz,  ist ein offiziell begangenes Unrecht – unter vielen anderen,  die erzählt werden könnten.

(8) Die von Bundesrat A.  Koller und von der Mehrheit des bürgerlichen Parlaments beschlossene Revision des Asylgesetzes – die 8. Revision  seit dessen Einführung  im Jahre  1979 – sowie die dringlichen Massnahmen gegen  sog.  ,,papierlose Ausländer” ist nochmals  eine schwerwiegende Amputation des Menschenrechts auf Asyl (Art.  14 UNO- MR-Deklaration) sowie  ein Verlust  wichtiger  rechtsstaatlicher Prinzipien.  Tatsache  ist, dass wirklich  bedrohte Menschen aus repressiven Regimes  nicht über Papiere  verfügen (Frauen,  Refraktäre, Deserteure usw.).  Schnellverfahren in den Empfangsstellen, d.h. knappe,  summarische Befragung,  rasche, nur summarisch begründete Entscheide über das Nicht-eintreten,  eine lediglich 24-stündige Frist für einen – in einer der Landessprachen abgefassten – Rekurs vor der Asylrekurskommission, sofortige Vollzugsmöglichkeit – all dies sind Komponenten eines unwürdigen Pseudo-Verfahrens,  das Menschen zu Rechtlosen stempelt.  Dazu  kommt,  dass per dringlichem Bundesbeschluss diese Massnahmen als Notrecht überstürzt eingeführt  werden.  – Als Reaktion darauf die zwei Referenden,  die nun zustandegekommen sind.

(9) Zunehmende Verhärtung der Asylfeindlichkeit:  Einsatz  der Armee  an den Grenzen  und bei der „Bewachung” (unter  dem Titel der „Betreuung”) der Asylsuchenden,  nochmalige Reduktion der Betreuungs-Tagespauschale auffrs.  14.- (Rückerstattungspauschale des Bundes an die Kantone pro Person),  ,,schamlose”  Aufhetzung der rrechtsbürgerlichen Kreise – inkl.  FDP – gegen  die Asylsuchenden etc.

(10) Eine letzte Frage  betrifft die Behauptung,  wir seien am Ende des 20. Jahrhunderts auch am Ende der Ideologien angelangt. Ist jedoch  nicht gerade  die überall  aufkeimende und mit Gewalt  durchgesetzte Ethnisierung eine der gefährlichsten Gegenbewegungen zum friedlichen Kampf um eine universale Umsetzung der Menschenrechte? Wie viel klingt  davon in den Slogans von Rechtsaussen nach, die „Schweiz gehöre  den Schweizern”? Wie kann der weit verbreiteten Angst  um den Verlust  des herkömmlichen Eigenen in Kultur  und Tradition entgegengewirkt werden,  ohne dass sich neue Feindbilder,  Ausgrenzungen, ja blutige Vernichtungsaktionen der Anderen durchsetzen? Mit anderen  Worten:  Wie können  die Menschenrechte,  fünfzig Jahre nach ihrer Verkündigung,  endlich zu einem weltweiten Instrument des Friedens  werden?  Bedarf es einer verstärkten regionalen  und nationalstaatlichen Möglichkeit,  MR-Verletzungen,  resp. die Nicht-Erfülllung der MR einzuklagen? (Erfolgte Regionalisierungen:  EMRK  von  1950/51; Amerkanische MR- Konvention von  1969;  Afrikanische Charta  der MR und der Rechte  der Völker von  1986,  mit der Gründung  einer damit verbundenen Kommission für MR  1987).

Und  hier in der Schweiz?  Was lässt sich auf der Ebene des Zusammenlebens im Kleinen  tun? Kritische Urteilskraft aufbauen, Propaganda hinterfragen,  Vorstellungskraft trainieren,  d.h. sich an Stelle derjenigen Menschen  setzen, um die es beim Abbau von Rechten geht, Koalitionen eingehen mit Menschen,  die ebenfalls für eine tatsächliche Umsetzung  der Menschenrechte  kämpfen, vor allem für das Recht,  dass Menschen verschieden zu sein dürfen, und trotzdem den gleichen Anspruch auf Persönlichkeitsrechte,  Sozialrechte, politische Mitbestimmungsrechte,  kurz auf ein würdiges angstefreies Leben haben.

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