Stellungnahme der Redaktion zu Handen der Unabängigen Be­schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen – Beschwerde (Einzelbeschwerden/Zeitraumbeschwerde) von Hans R. Bachofner vom 30. 12. 1995 betreffend zwei Sendungen der “Sternstunden Philosophie”

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Stellungnahme der Redaktion zu Handen  der Unabängigen  Be­schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Beschwerde (Einzelbeschwerden/Zeitraumbeschwerde) von Hans R. Bachofner vom 30. 12.  1995  betreffend zwei  Sendungen  der “Sternstunden  Philosophie

 

1. Ordnung im  Namen Gottes.  Christliche Staatslehren  und deren Auswirkun­gen (17.  9. 1995)

2. Ordnung muss sein! Wurzeln und Ableger des Rechtsradikalismus (24.  9. 1995)

 

Dr.  Erwin  Koller, Redaktionsleiter  Religion  und  Kultur,  SF DRS,  hat bereits am 28. 11.  95 zur Beschwerde Stellung  genommen.  Diese Stellungnahme deckt auch  die wesentlichen Argumente der Beschwerde vom 30. 12.  95 ab.  Einige Ergänzungen fügt die redaktio­ nell mitverantwortliche  Dr.  Maja Wicki  im folgenden  bei, mit voller Unterstützung  des Redaktionsleiters.

 

Ergänzungen zu unserer Stellungnahme vom  28.  11.  1995

1. Zum Vorwurf der Verfassungsbrüchigkeit der in die Debatten einbezo­genen  Parlamentarierinnen  und  Parlamentarier

Die erneute Beschwerde vom 30.  12.  1995 des Beschwerdeführers  Hans   R.  Bachofner enthält  keine inhaltlichen  oder formellen  Beschwerdegründe,  die nicht durch die Stel­lungnahme der Ombudsstelle  DRS vom 4. Dezember  1995 entkräftet  und  widerlegt worden  wären.  Die erneute Behauptung,  es habe  sich bei den beanstandeten  Sendun­gen nicht  um die von uns angestrebte “qrundlegende politische Orientierunq” über die philosophischen  Konzepte und  weltanschaulichen  Hintergründe der in  der Schweiz massgeblichen politischen  Parteien  und  Bewegungen  gehandelt,  sondern  um einen “reinen Etikettenschwindel”,  können wir nur durch erneuten  Verweis auf unser Konzept­papier vom 19.  September 1995, auf den Wortlaut der Sendungen  (gemäss VHS­ Kassetten),  das Urteil des Publikumrats vom 6. November  1995 sowie auf die Stellung­snahme des Ombudsmanns,  Herrn A.  Hänsenberger,  vom 4. Dezember 1995 verweisen.

Die erneute Bezichtigung  der bei den Sendungen  beteiligten  Parlamentariern  und Parla­mentarierinnen als “Verfassunqsbrecher” grenzt an  Ehrverletzung,  und die trotz genü­gender Widerlegung  erneute Fokussierung  der Sendungen auf die Frage der Ausländer­politik kommt einer pathologischen Apperzeptionsverweigerung  nahe.  (Dabei  handelt es sich  um ein Phänomen,  das bei extremen und/oder fundamentalistischen  Personen  im­mer wieder anzutreffen  ist,  indem diese komplexe Zusammenhänge monokausal erklä­ren.  Die Wahrnehmung  und  erkenntnismässige Verarbeitung  der pluralen Elemente und Faktoren  bei der Entwicklung  bestimmter gesellschaftlicher  und  politischer  Erscheinun­gen wird konsequent verweigert.).

Bei  Hans  R.  Bachofners  Beschwerde geht es um die Erscheinung  des Rechtsextremismus, für dessen Zustandekommen er auf einseitige und ausschliessliche  Weise die ‘verlas­sungsbrüchige Ausländerpolitik” der CVP, FDP und  SPS verantwortlich  macht, wobei er sich  beim Vorwurf des “Verfassunqsbruchs” auf Art.  69ter  BV und auf den parlamentari­schen Amtseid  beruft.

Obwohl  die Ausländerpolitik nicht Thema unserer Sendungen war (siehe unten  II.  und 111.),  drängen  sich einige zusätzliche  Richtigstellungen  und  Erläuterungen  auf.

1         1   .    Der Amtseid  kann in einer säkularisierten,  pluralistischen  Gesellschaft  nicht als  Be­kenntnis zum Christentum ausgelegt werden, sondern als formale Zustimmung  zu ei­nem  ritualisierten Amtsantritt. Die Legitimation  der Mitglieder des National­  und Stände­ rats erfolgt nicht durch den Wortlaut der Eidesformel,  sondern durch die Tatsache ihrer Wahl durch den Souverän.  Bachofners  Behauptung, lediglich die Mitglieder der SD, der FP (ehemals Autopartei)  und eventuell  der SVP seien  infolge ihrer Parteinahme für eine restriktive Ausländerpolitik verfassungsmässig  legitimierte Parlamentarier,  ist schlicht absurd.

1        2. Die noch gültige BV ist,  wie hinlänglich  bekannt,  seit Jahrzehnten veraltet.  Die Total­revision wurde  nun durch  den vom Bundesrat vorgelegten  Revisionsentwurf in  die Wege geleitet und soll  1998 abgeschlossen sein,  nachdem die Revisionsarbeiten  in  den siebzi­ ger Jahren  scheiterten.  Der von 1930 stammende Ausländerartikel 69ter,  auf den sich Hans  R.  Bachofner ständig  beruft,  kam infolge der damaligen ­ gesamteuropäischen  und schweizerischen ­ Wirtschaftskrise und der sich verhärtenden nationalistischen Tenden­ zen der Zwischenkriegszeit zustande.  Er fällt im vorliegenden Verfassungsentwurf weg und wird  er durch Art.  100 ersetzt.  Dieser lautet: “Die Gesetzgebung  über  Ein-­  und Ausreise, den Aufenthalt und  die Niederlassung von Ausländerinnen und  Ausländern sowie über die Gewährung  von Asyl  ist  Bun­dessache.

Die Entscheidung  über Aufenthalt und Niederlassung treffen die Kantone,  soweit es das Bundesrecht vorsieht.

Der Bund  kann Ausländerinnen  und  Ausländer aus der Schweiz ausweisen, wenn sie die Sicherheit des Landes qefährden.”

1       3. Die Tatsache der relativ hohen Ausländerquote in  der Schweiz  hat, wie dies die offi­ziellen  Statistiken  nachweisen,  nicht mit einer  besonders hohen  Einwanderungsquote zu tun,  sondern vor allem  mit der harzigen,  kleinlich­restriktiven  Einbürgerungspolitik der Schweiz,  die, im  Gegensatz zu den meisten  übrigen  europäischen und  nichteuropäi­schen  Ländern,  Menschen auch  nach jahrzentelangem Aufenthalt,  während  dem sie alle sozialen  Pflichten erfüllen   (Steuern, AHV­Beiträge etc.), von den politischen  Rechten ausschliesst,  häufig  selbst deren Kinder und  Kindeskinder,  die in  der Schweiz geboren sind.

  1. I Zum Vorwurf der Verschweigung der “wahren” Gründe für das Entste­hen des Rechtsextremismus in den  beanstandeten  Debatten

Die durch den Beschwerdeführer gepflegte Begriffsunklarheit trägt viel zur Pauschalan­klage gegen unsere zwei Sendungen sowie gegen die ebenfalls angefochtenen “Arena”- und “Rundschau”-sendunqen bei.  Die Hinfälligkeit der Beschwerde mag sich durch eine Begriffsklärung  von selbst zeigen.

  1. II. 1. Ausländerpolitik:  Betrifft die gesetzlichen  Bestimmungen  und Massnahmen, wel­che die Rechte und Pflichten  der nicht­schweizerischen  Bevölkerung  regulieren (Niederlassung, Arbeitsbewilligung,  Einbürgerung  etc.).
  1. II. Einwanderungspolitik: Betrifft die gesetzlichen Bestimmungen und Massnahmen, welche die Einreise, Zulassung, Niederlassung, Rechte und Pflichten von Ausländern und Ausländerinnen regulieren, die vor allem aus Beschäftigungs­ und Arbeitsgründen in die Schweiz einreisen  möchten.
  1. II. Asyl­ und Flüchtlingspolitik:  Betrifft die gesetzlichen  Bestimmungen  und Mass­nahmen, welche die Zulassung, den Aufenthalt,  die Rechte und Pflichten von Ausländern und  Ausländerinnen  regeln,  die aus  politischen  Gründen,  aus Gründen der Verfolgung, Vertreibung  und lebensbedrohender Gewalt, wegen Krieg,  Bürgerkrieg  und  ökologi­ schen  Katastrophen Schutz und ­ befristete oder unbefristete ­ Lebensmöglichkeiten  in unserem  Land  suchen.
  1. II. Rechtsextremismus: Betrifft politische Theorien, Programme,  Gruppierungen  und Handlungen,  denen antifreiheitliche, antipluralistische,  widerspruchsängstliche und ord­ nungszentrierte Konzepte oder Weltbilder zugrunde liegen.  Sie sind  geprägt durch star­ke Führungs-­  und Unterwerfungsstrukturen,  bei denen die Urteils-­  und  Handlungsver­antwortung  an die “Führer” delegiert werden,  deren Meinungen,  Entscheidungen  und Weisungen “Wahrheit”    und “Richtigkeit” zugebilligt werden.  Mit den demokratischen  Re­geln,  die auf pluralistischen,  auch widersprüchlichen freien Meinungs-­  und Entschei­dungsprozessen  beruhen, haben  sie Mühe.  Klare  Feindbilder, eindeutige Schuldzuwei­sungen,  Sündenbocktheorien,  Selbstdarstellungen  als Opfer der alleinrichtigen  Gesin­nung  sind  charakteristisch.
  1. I 5. Reaktionäre  Politik:  Vertretung von konservativen,  rückwärtsgewandten,  die Ver­gangenheit verherrlichenden, veränderungsängstlichen  und hierarchiefixierten  Lebens-­ und Gesellschaftsmodellen,  die zumeist ständische und geschlechtsspezifische Vorrechte gegen die Forderungen  nach sozialem Ausgleich, nach  Gerechtigkeit  in  den Bildungs-­, Aufstiegs-­  und Lohnstrukturen  und  nach gleicher politischer  Partizipation verteidigen.
  1. II. Rassismus: Theorien, Meinungen, Programme und  Handlungen,  die mit der Beein­trächtigung, Minderachtung,  Verunglimpfung, Verfolgung  und Ausgrenzung  von Men­schen wegen bestimmter individueller oder Gruppeneigenschaften  einhergeht, sei dies deren Hautfarbe, Aussehen, nationale Herkunft oder Religion.  Der Begriff der biologi­schen  “Rasse”  wurde im  19.  und vor allem  im 20. Jahrhundert zum politischen  Instru­ment,  das auf pseudowissenschaftliche Weise mit  Hilfe der Soziologie, der Medizin, der Ethnologie und Völkerkunde, der Psychologie (der sog.  Charakterkunde), der Rechtspre­chung etc.  zur pauschalen Minderwertigkeitserklärung,  Verfolgung, Ausgrenzung  und Vernichtung  von Millionen von Menschen gebraucht wurde.

Trotz der Kenntnis der nationalsozialistischen  Verbrechen  ist der Rassismus  nach wie vor ein Instrument der gesellschaftlichen  Diskriminierung,  auch  in  unserem  Land,  ob er sich gegen  Behinderte,  gegen sozial  auffällige Menschen  (Clochards,  bis vor kurzem  Homo­sexuelle etc.),  gegen einheimische Minderheiten  (Juden,  Jenische,  Fahrende)  oder gegen Ausländer  richte,  die Sündenbockfunktionen übernehmen  müssen (in jüngster Zeit zu­erst die Tamilen,  dann die Kosovoalbaner,  die “Jugoslawcn” überhaupt,  die Türken).

  1. II. 7. Antisemitismus: Der ausschliesslich  gegen Juden  gerichtete  Rassismus
  1. II. Fremdenfeindlichkeit: Zumeist von wirtschaftlichen  Ängsten  genährte,  politisch instrumentalisierte  Haltung  des Misstrauens,  der Abwehr, ja sogar der Gewaltlegitimati­on gegenüber Ausländern  und Ausländerinnen, häufig  ausschliesslich  auf Grund  von Feindbild­  und Sündenbockbezichtigungen.  Interessanterweise sind  Bevölkerungsschich­ten,  die Kontakte  mit Ausländern und Ausländerinnen pflegen,  die Kenntnisse über de­ren Herkunftsbedingungen  und aktuelle Lebensbedingungen  haben,  weniger  für Frem­denfeindlichkeit anfällig, wie die Stadt­/Land­Stimmenverteilung  bei einschlägigen  eid­genössischen  Abstimmungen  zeigt (Überfremdungsinitiative,  erleichtere  Einbürgerung, Antirassismusgesetz, Zwagsmassnahmen  im Ausländerrecht etc.).

 

III. Folgerungen aus II. für die Hinfälligkeit der Beschwerde

Auf Grund  der unter  II.  gemachten  Begriffsklärungen  zeigt sich,  dass es bei den bean­standeten Sendungen  “Stermstunden  Philosophie” vom  17.  und vom  24. September nicht  um die von  Hans  R. Bachofner zum  Beschwerdegrund  gemachte Ausländerpolitik ging,  sondern um die Ausleuchtung und  Erklärung reaktionärer, rassistischer (im spezifi­schen Sinn auch antisemitischer) und fremdenfeindlicher Tendenzen  bei gewissen christ­lich­konservativen Entwicklungen vor Allem in der jüngsten Vergangenheit sowie um die Analyse rechtsextremer  Programme,  Bewegungen  und  Strategien.  Seine  Beschwerde wird  allein  schon  hinfällig  durch  die Tatsache der materiellen  Nichtübereinstimmung  von Sendethema  und  Beschwerdethema.

  1. IV. Zum Pauschalvorwurf der Desinformation durch die Medien, im spe­ziellen  durch die Sendungen von SF DRS

Was die Ausgewogenheit  und  Sorgfalt bei der Durchführung  aller fünf “Sternstunden” zu den philosophischen Hintergründen  der massgeblichen  schweizerischen  Parteien  und politischen Bewegungen  betrifft,  die zum Zweck einer  breiten,  fundierten,  nicht durch aktuelle  Emotionen geleitete Information  der Wähler  und  Wählerinnen  mit Absicht im Vorfeld  der Nationalrats­  und Ständeratswahlen vom  22.  Oktober 1995 angesetzt wur­den, ist auf unter  1. aufgeführten  Dokumente zu verweisen. Die von  Hans R.  Bachofner wiederholt formulierten Pauschalvorwürfe der tendenziösen Information durch die Me­ dien,  insbesondere durch  SF  DRS,  ist Ausdruck der unter  1.  und  II. festgestellten Veren­gung  des Standpunkts, der Selbstdarstellung des Beschwerdeführers als Opfer und der damit verbundenen, scheinbar eindeutigen  Feindbildkonstruktion.

 

Zürich,  6. Februar  1996 / Dr. Maja Wicki,  Redaktorin  „Sternstunden”

Beilagen:

Stellungnahme  Dr. E.  Koller vom 28.  11.  1995

Konzept der Sendereihe vom 19.  9. 1995

Stellungnahmen  des Publikumsrats vom  19.  10.  und vom 6. 11.  1995

 

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